Italien. 473
Abstammung besaß, so können seine Kinder in dem Jahre, in dem sie
volljährig oder aus der elterlichen Gewalt entlassen werden, erklären,
ihr ursprüngliches Bürgerrecht zu wählen.
Der Verlust des Bürgerrechts erstreckt sich auf die minderjährigen,
nicht aus der Gewalt entlassenen Kinder, wenn diese den Wohnsitz mit
einem ihrer Eltern teilen, der die elterliche Gewalt oder die gesetzliche
Vormundschaft ausübt, und sie das Bürgerrecht eines ausländischen Staates
erwerben. Jedoch finden auf sie die Bestimmungen der Art. 3 und 9
Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung für den
Fall, daß die Mutter die elterliche Gewalt oder gesetzliche Vormundschaft
über die Kinder ausübt und ein von dem des vorverstorbenen Vaters
verschiedenes Bürgerrecht besitzt. Sie finden dagegen keine Anwendung
für den Fall, daß die Mutter die elterliche Gewalt ausübt und ihr Bürger-
recht infolge Wiederverheiratung ändert; in diesem Falle bleibt das
Bürgerrecht aller Kinder erster Ehe unverändert.
Art. 13.
Die Wirkung des Erwerbs oder Wiedererwerbs des Bürgerrechts
in allen vorerwähnten Fällen beginnt erst mit dem Tage nach der Er-
füllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Förmlichkeiten.
Die Gesuche und Erklärungen, die sich auf den Erwerb und Wieder-
erwerb beziehen, sind von jeglichen Abgaben und Kosten befreit.
Art. 14.
Wer im Königreich wohnt und weder das italienische Bürgerrecht
noch das eines anderen Staates besitzt, ist den italienischen Gesetzen
unterworfen, soweit sie sich auf die Ausübung bürgerlicher Rechte und
auf die Pflicht zum Heeresdienst beziehen.
Art. 15.
Dem Gebiete des Königreichs gleichgestellt ist für dieses Gesetz das
der italienischen Kolonien, unbeschadet der Bestimmungen der besonderen
Gesetze.
Art. 16.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Erklärungen können vor dem
Standesbeamten der Gemeinde abgegeben werden, in der der Erklärende
seinen Wohnsitz begründet hat oder zu begründen beabsichtigt, oder
vor einem königlichen diplomatischen oder Konsularagenten im Aus-
lande.
Die Befugnis, die Erklärungen entgegenzunehmen, kann von der
königlichen Regierung auf andere öffentliche Beamte ausgedehnt werden.