Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Italien. 473 
Abstammung besaß, so können seine Kinder in dem Jahre, in dem sie 
volljährig oder aus der elterlichen Gewalt entlassen werden, erklären, 
ihr ursprüngliches Bürgerrecht zu wählen. 
Der Verlust des Bürgerrechts erstreckt sich auf die minderjährigen, 
nicht aus der Gewalt entlassenen Kinder, wenn diese den Wohnsitz mit 
einem ihrer Eltern teilen, der die elterliche Gewalt oder die gesetzliche 
Vormundschaft ausübt, und sie das Bürgerrecht eines ausländischen Staates 
erwerben. Jedoch finden auf sie die Bestimmungen der Art. 3 und 9 
Anwendung. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung für den 
Fall, daß die Mutter die elterliche Gewalt oder gesetzliche Vormundschaft 
über die Kinder ausübt und ein von dem des vorverstorbenen Vaters 
verschiedenes Bürgerrecht besitzt. Sie finden dagegen keine Anwendung 
für den Fall, daß die Mutter die elterliche Gewalt ausübt und ihr Bürger- 
recht infolge Wiederverheiratung ändert; in diesem Falle bleibt das 
Bürgerrecht aller Kinder erster Ehe unverändert. 
Art. 13. 
Die Wirkung des Erwerbs oder Wiedererwerbs des Bürgerrechts 
in allen vorerwähnten Fällen beginnt erst mit dem Tage nach der Er- 
füllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen und Förmlichkeiten. 
Die Gesuche und Erklärungen, die sich auf den Erwerb und Wieder- 
erwerb beziehen, sind von jeglichen Abgaben und Kosten befreit. 
Art. 14. 
Wer im Königreich wohnt und weder das italienische Bürgerrecht 
noch das eines anderen Staates besitzt, ist den italienischen Gesetzen 
unterworfen, soweit sie sich auf die Ausübung bürgerlicher Rechte und 
auf die Pflicht zum Heeresdienst beziehen. 
Art. 15. 
Dem Gebiete des Königreichs gleichgestellt ist für dieses Gesetz das 
der italienischen Kolonien, unbeschadet der Bestimmungen der besonderen 
Gesetze. 
Art. 16. 
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Erklärungen können vor dem 
Standesbeamten der Gemeinde abgegeben werden, in der der Erklärende 
seinen Wohnsitz begründet hat oder zu begründen beabsichtigt, oder 
vor einem königlichen diplomatischen oder Konsularagenten im Aus- 
lande. 
Die Befugnis, die Erklärungen entgegenzunehmen, kann von der 
königlichen Regierung auf andere öffentliche Beamte ausgedehnt werden.
	        
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