Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

476 Ausländische Gesetzgebung. 
Der Standesbeamte, vor dem der Eid geleistet oder dem Abschrift 
des genannten Protokolls übersandt worden ist, sorgt für die Eintragung 
der Verordnung in die standesamtlichen Akten der Gemeinde und macht 
dem Ministerium des Innern sofort Meldung von der erfolgten Ein- 
tragung. 
Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Zustellung 
der Verordnung wird dem Interessenten die Ablegung des Eides nur 
gestattet, wenn er durch Vorlage neuer Dokumente beim Ministerium 
des Innern dartut, daß die Erfordernisse, auf Grund deren ihm das 
Staatsbürgerrecht verliehen wurde, andauernd fortbestehen. 
Art. 4. 
Die Zustellung der Verordnung über die Verleihung des Bürger- 
rechts wird innerhalb des Königreichs durch den Registersteuereinnehmer 
und im Auslande von dem diplomatischen oder konsularischen Beamten 
des Ortes bewirkt, in dem der Naturalisierte seinen Wohnsitz hat. 
Vor der Zustellung muß die gemäß des Gesetzes vom 13. September 
1874 Nr. 2086 zu entrichtende Abgabe für Regierungskonzessionen bezahlt 
worden sein. 
Art. ö. 
Die im Art. 7 des Gesetzes gedachte Verzichtleistung muß vor dem 
diplomatischen oder konsularischen Beamten des Ortes erfolgen, in dem 
der Verzichtleistende seinen Wohnsitz hat. Der Beamte trägt die bezügliche 
Erklärung in ein besonderes Register ein und übersendet Abschrift davon 
sogleich dem Ministerium des Innern, welches die Eintragung in die 
standesamtlichen Register des Königreiches durch Vermittlung der zu- 
ständigen Behörden besorgen läßt. 
Art. 6. 
Die Erklärung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit und 
über die Verlegung des Wohnsitzes, von der im Art. 8 Abs. 2 die Rede 
ist, müssen im Königreich vor dem Standesbeamten der Gemeinde ab- 
gegeben werden, in welcher der betreffende Staatsangehörige wohnt. 
Hat er seinen Wohnsitz bereits nach dem Auslande verlegt, so kann 
die Verzichtleistung auf die Staatsangehörigkeit vor dem diplomatischen 
oder konsularischen Beamten des Ortes, in der im vorhergehenden 
Artikel festgesetzten Art, erfolgen. 
Die Befreiung von der Bedingung, den Wohnsitz ins Ausland zu 
verlegen, wird durch Verordnung des Ministers des Innern bewilligt. 
Die unter Nr. 3 des Art. 8 erwähnte Aufforderung geschieht durch 
Verordnung des Ministers des Innern mit Wirkung vom Tage der Zu- 
stellm an den Interessenten.
	        
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