Italien. 477
Art. 7.
Der Nachweis dafür, daß der Interessent auf die Anstellung oder
den Militärdienst im Auslande verzichtet hat — Nr. 2 des Art. 9 des
Gesetzes — muß dem Ministerium des Innern erbracht werden; dieses
mucht dem Standesbeamten der Gemeinde, in welcher der Betreffende
seinen Wohnsitz genommen hat oder zu nehmen beaksichtigt, Mit-
teilung. Das Verbot, welches die Wiedererwerbung der Staats-
angehörigkeit trotz Vorliegens der in Nr. 2 und 3 des Art. 9 des
Gesetzes festgelegten Bedingungen, verhindern soll, muß durch Ver-
ordnung des Ministers des Innern erlassen und in der Gazzetta
Ufticiale veröffentlicht werden. Die Verordnung kann sich auf bestimmte
Kategorien von Personen beziehen.
Die vorgängige Erlaubnis zum Wiedererwerb der Staatsangehörig-
keit, gemäß dem letzten Absatz des Art. 9 des Gesetzes, wird durch Ver-
ordnung des Ministers des Innern erteilt.
Der Standesbeamte, der gemäß den Bestimmungen des Art. 25
des Regulativs vom 21. September 1901 Nr. 445, die Erklärung über
die Wahl des Wohnsitzes entgegengenommen hat, oder dem auf andere
Weise diese Niederlassung offenbar geworden ist, muß das Ministerium
des Innern davon unverzüglich benachrichtigen.
Bei Entgegennahme der erwähnten Erklärung muß der Beamte
den die Erklärung Abgebenden auf die für die Wiedererwerbung der
Staatsangehörigkeit bezüglichen Vorschriften und auf die Art, wie sie
zu befolgen sind, hinweisen.
Art. 8.
Die in dem Gesetz vorgesehenen Erklärungen können dem Standes-
beamten der Gemeinde abgegeben werden, wo der die Erklärung Ab-
gebende seinen Wohnsitz genommen hat bzw. zu nehmen beab-
sichtigt, oder einem königlichen diplomatischen oder konsularischen Be-
amten im Auslande.
Handelt es sich um Ausgewanderte, die auf einem italienischen
Schiffe in das Königreich zurückkehren, so können diese Erklärungen
vor dem Schiffskapitän abgegeben werden. Dieser trägt sie in ein dazu
bestimmtes Register ein, gibt davon den Beteiligten eine Abschrift und
deponiert das Register selbst bei der Marinebehörde des Landungs-
hafens im Königreich, welche eine Abschrift der Erklärungen dem Standes-
beamten der Gemeinde übersendet, wo die Antragsteller ihren Wohnsitz
haben.
Art. 9.
Wenn das Gesetz für den Erwerb oder den Wiedererwerb der
Staatsangehörigkeit den Nachweis dafür verlangt, daß der Interessent