Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Japan. 481 
8. 
Die Frau eines Ausländers kann nur gemeinschaftlich mit ihrem 
Ehemann naturalisiert werden. 
Ein in Japan wohnhafter Ausländer kann naturalisiert werden, 
auch wenn er die in Nr. 1 des Art. 7 aufgeführte Bedingung nicht 
erfüllt: 
1. wenn einer seiner Eltern Japaner gewesen ist; 
2. wenn seine Frau Japanerin gewesen ist; 
3. wenn er in Japan geboren ist; 
4. wenn er sich in Japan zehn Jahre lang ununterbrochen auf- 
gehalten hat. 
Die in Nr. 1—3 aufgeführten Personen können nur nach drei- 
jährigem ununterbrochenen Aufenthalt in Japan naturalisiert werden; 
es sei denn, daß einer der Eltern der unter 3 angeführten Person auch 
in Japan geboren ist. 10 
Wenn einer der Eltern des Ausländers Japaner und der Aus- 
länder in Japan wohnhaft ist, so kann er auch ohne Erfüllung der unter 
Nr. 1, 2 und 4 des Art. 7 aufgeführten Bedingungen naturalisiert 
werden. 1 
Der Minister des Innern kann mit Kaiserlicher Genehmigung 
einem Ausländer die Naturalisation verleihen, auch ohne Erfüllung der 
im Art. 7 aufgestellten Bedingungen, wenn dieser Ausländer dem japa- 
nischen Staate wichtige Dienste geleistet hat. 
12. 
Vor jeder Naturalisation muß eine öffentliche Bekanntmachung 
im japanischen Reichsanzeiger erfolgen; erst nach der Veröffentlichung 
erlangt sie Dritten gegenüber Rechtswirksamkeit. 
13. 
Die Naturalisation erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Naturali- 
sierten, sobald deren Heimatsgesetz nicht dagegen ist. 
14. 
In letzterem Falle kann die Ehefrau die Naturalisation nachträglich 
erwerben, ohne daß sie die Bedingungen des Art. 7 zu erfüllen hat. 
15. 
Die Naturalisation erstreckt sich auch auf das minderjährige Kind 
des Naturalisierten, wenn das Heimatsgesetz des Kindes nicht dagegen ist. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgeset. 4. Aufl. 81
	        
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