Japan. 481
8.
Die Frau eines Ausländers kann nur gemeinschaftlich mit ihrem
Ehemann naturalisiert werden.
Ein in Japan wohnhafter Ausländer kann naturalisiert werden,
auch wenn er die in Nr. 1 des Art. 7 aufgeführte Bedingung nicht
erfüllt:
1. wenn einer seiner Eltern Japaner gewesen ist;
2. wenn seine Frau Japanerin gewesen ist;
3. wenn er in Japan geboren ist;
4. wenn er sich in Japan zehn Jahre lang ununterbrochen auf-
gehalten hat.
Die in Nr. 1—3 aufgeführten Personen können nur nach drei-
jährigem ununterbrochenen Aufenthalt in Japan naturalisiert werden;
es sei denn, daß einer der Eltern der unter 3 angeführten Person auch
in Japan geboren ist. 10
Wenn einer der Eltern des Ausländers Japaner und der Aus-
länder in Japan wohnhaft ist, so kann er auch ohne Erfüllung der unter
Nr. 1, 2 und 4 des Art. 7 aufgeführten Bedingungen naturalisiert
werden. 1
Der Minister des Innern kann mit Kaiserlicher Genehmigung
einem Ausländer die Naturalisation verleihen, auch ohne Erfüllung der
im Art. 7 aufgestellten Bedingungen, wenn dieser Ausländer dem japa-
nischen Staate wichtige Dienste geleistet hat.
12.
Vor jeder Naturalisation muß eine öffentliche Bekanntmachung
im japanischen Reichsanzeiger erfolgen; erst nach der Veröffentlichung
erlangt sie Dritten gegenüber Rechtswirksamkeit.
13.
Die Naturalisation erstreckt sich auch auf die Ehefrau des Naturali-
sierten, sobald deren Heimatsgesetz nicht dagegen ist.
14.
In letzterem Falle kann die Ehefrau die Naturalisation nachträglich
erwerben, ohne daß sie die Bedingungen des Art. 7 zu erfüllen hat.
15.
Die Naturalisation erstreckt sich auch auf das minderjährige Kind
des Naturalisierten, wenn das Heimatsgesetz des Kindes nicht dagegen ist.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgeset. 4. Aufl. 81