Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

(Nr.  10685.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staates  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
23.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

verordnen  in  Ausführung  des  Artikels  VII  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung
von  Kirchensteuern  in  den  Kirchengemeinden  und  Parochialverbänden  der  evangelischen
  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  vom  14.  Juli  1905
(Gesetz=  Samml.  S.  277)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums)  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Rechte  des  Staates  werden  gegenüber  den  Gesamtverbänden,  welche
nach  Artikel  II  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Berliner  Stadtsynode  und  die
Maochialverbände  in  größeren  Orten,  vom  17.  Mai  1895  (Kirchl.  Gesetz=  und
Verordn.-Bl.  S.  37)  oder  nach  Maßgabe  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die
Bildung  von  Parochialverbänden  im  Geltungsbereiche  der  revidierten  Kirchenordnung
  für  Westfalen  und  die  Rheinprovinz,  vom  4.  Juli  1904  (  Kirchl.  Gesetzund
  Verordn.-Bl.  S.  16)  gebildet  sind,  von  dem  Oberpräsidenten  ausgeübt:

bei  der  Genehmigung  von  Steuerbeschlüssen  (Artikel  I  des  Gesetzes  vom
14.  Juli  1905)  im  Falle  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten,
vom  18.  Mai  1895  (Gesetz-Samml.  S.  175).

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

 

 

 

 

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staates  werden  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  der
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  sowie  gegenüber  dem  Berliner  Stadtsynodalverband
  und  gegenüber  den  Kirchengemeinden  dieses  Verbandes  von  dem  Polizeipräsidenten
  zu  Berlin,  ausgeübt:

1.  in  den  Fällen  des  Artikels  I  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1905,  soweit
nicht  die  Ausübung  der  Rechte  im  Artikel  VII  Abs.  2  a.  a.  O.  dem
Staatsministerium  vorbehalten  oder  im  Artikel  1  dieser  Verordnung  dem
Oberpräsidenten  übertragen  ist;

2.  in  den  Fällen  des  Artikels  IV  S5P  1,  2  und  6  des  Gesetzes  vom
14.  Juli  1905.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  (Polizeipräsidenten  zu
Berlin)  geht,  sofern  nicht  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  nach  Ar-