Full text : König Albert von Sachsen. Ein Lebensbild.

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Sicherheitsmänner  dürfen  von  der  Wahl  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperiode
ohne  Kündigung  nur  beim  Vorliegen  eines  gesetzlichen  Entlassungsgrundes,
im  übrigen  aber  nur  beim  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  und  in
diesem  Falle  nur  unter  Einhaltung  einer  vierzehntägigen  Kündigungsfrist
aus  dem  Arbeitsverhältnis  entlassen  werden.  Durch  Verlegungen  an  andere
Arbeitsstätten  erlischt  das  Amt  nicht.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  die  Ministerien  der  Finanzen  und
des  Innern  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  6.  Juni  1910.

—  Friedrich  August.
Dr.  Wilhelm  v.  Rüger.

Christoph  Graf  Vitzthum  v.  Eckstädt.

 

 

 

Nr.  53.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Einführung  von  Sicherheitsmännern
beim  Bergbau  vom  6.  Juni  1910  betreffend;

vom  7.  Juni  1910.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Einführung  von  Sicherheitsmännern  beim
Bergbau  vom  6.  Juni  1910  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  117)  wird  folgendes  verordnet.

§1.  Das  Bergamt  stellt  einheitlich  oder  gruppenweise  Vorschläge  zur  Errichtung
von  Sicherheitsmännerordnungen  auf  und  teilt  sie  den  Bergwerksunternehmern  mit.

§  2.  (1)  Der  Bergwerksunternehmer  hat,  auch  wenn  er  die  Sicherheitsmännerordnung
  nicht  als  Teil  der  Arbeitsordnung  erläßt,  bevor  er  beim  Bergamt  ihre
Genehmigung  beantragt,  zu  ihrem  Inhalte  den  ständigen  Arbeiterausschuß  zu
hören,  oder,  wenn  bei  dem  Werke  ein  solcher  nicht  besteht,  den  volljährigen,  unter
Tage  beschäftigten  Arbeitern  Gelegenheit  zur  Aussprache  zu  geben.

(2)  Er  hat  dem  Bergamte  anzuzeigen,  in  welcher  Weise  dies  geschehen  ist,  sowie
ob  und  welche  Wünsche  oder  Bedenken  hierbei  schriftlich  oder  zu  Protokoll  geltend
gemacht  worden  sind.