Erwerb durch Legitimation. 8 5. 33
Kollisionen lassen sich nicht vermeiden, da jeder Staat die Bedingungen, unter
welchen die Zugehörigkeit erworben bzw. verloren wird, nach seinem eigenen
Rechte aufstellt.
2. Legitimation.
Die Staatsangehörigkeit des legitimierenden Vaters wird von dem
unehelichen Kinde ohne weiteres erworben, sofern die Legitimation dem BG.
gemäß erfolgen kann. Nach diesem findet sie statt:
a) durch nachfolgende Ehe, §§ 1719 ff. BGB.;
b) durch Ehelichkeitserklärung, §§ 1723 ff. BGB.
„Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches
legitimiertes Kind . die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat ..
bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen“ (Art. 209 EEG. z. BGB.).
Die in den verschiedenen Rechtsgebieten Deutschlands in Geltung ge-
wesenen Arten der Legitimation waren folgende:
a) Die Legitimation durch nachfolgende Ehe, welche sowohl in allen
deutschen Bundesstaaten als auch im Reichsland zu Recht bestand;
b) die Legitimation durch Verfügung der Staatsgewalt, sei es des Trägers
derselben oder eines delegierten Organs. Diese Legitimationsart bestand, mit
Ausnahme der Gebiete des französischen Rechts und des badischen Landrechts,
in ganz Deutschland, Rheinpreußen (Kabinettsorder vom 6. Nov. 1827) in-
begriffen;
Tc) die Legitimation:
1. durch richterlichen Ausspruch, welcher der Mutter die Rechte einer
wirklichen Ehefrau des Schwängerers beilegte,
2. durch gerichtliche Erklärung des Vaters bei Brautkindern.
Beide Arten bestanden im Geltungsgebiete des preußischen Landrechts
in Bayern, endlich
d) die nur noch in den vormals dänischen Gebieten Schleswigs erhaltene
Legitimation, welche in der Ehelichkeitserklärung des Kindes durch den Vater
vor Gericht bestand (Echtigung zu Dinge).
Die bei Eintragung der Legitimation zu beobachtenden Förmlichkeiten
sind durch den § 26 d. RG. vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung und durch die hierauf bezüglichen in
verschiedenen Bundesstaaten erlassenen Ausführungsbestimmungen geregelt.
3. durch einen Deutschen.
Die Mutter kann entweder einem anderen Bundesstaate angehören oder
Ausländerin sein.
Wenn aber der Vater, ein Deutscher, auf Grund des § 17 Ziff. 1, 2, 3 u. 4
d. G. oder nach § 21 d. G. vom 1. Juni 1870 seine Reichsangehörigkeit bereits
verloren hatte, als er sich verehelichte, so treten durch die Ehe weder seine Frau
(s. Anm. 4 zu § 60) noch sein legitimiertes Kind in irgendein Verhältnis zur
Reichsangehörigkeit. Ist ein solches Kind im Auslande der öffentlichen Armen-
pflege anheimgefallen und verlangt der ausländische Staat die Übernahme
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 3
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