Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Persien. 519 
Art. 6. 
Wenn ein Perser eine Ausländerin zur Frau hat, so tritt diese 
in den persischen Untertanenverband ein. Will die Frau nach der 
Scheidung oder dem Tode ihres Mannes ihre ursprüngliche Staats- 
angehörigkeit wieder erwerben, so steht es ihr frei. 
Art. 7. 
Einer Ausländerin, welche mit einem Ausländer verheiratet ist, 
kann die persische Staatsangehörigkeit nicht verliehen werden, es sei denn, 
daß sie gleichzeitig mit ihrem Manne darum nachsucht und die vorerwähnten 
Naturalisationsbedingungen bei beiden zutreffen. 
Art. 8. 
Derjenige Perser, der im Auslande irgend eine andere Staats- 
angehörigkeit erwerben will, darf 
1. von keinem persischen Gerichtshofe je wegen eines Verbrechens 
verurteilt worden sein, sich nicht in Untersuchung befinden oder einer 
solchen sich durch die Flucht entzogen haben; 
2. nicht desertiert sein; 
3. nicht verschuldet sein oder sich seinen Schuldverbindlichkeiten 
durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit entziehen wollen. 
In allen diesen Fällen wird der Wechsel der Staatsangehörigkeit 
nicht genehmigt. Wenn ein solcher Perser nach Persien zurückkehrt, 
wird er auch fürderhin als Perser angesehen. 
Art. 9. 
Der Wechsel der persischen Staatsangehörigkeit ist, wenn auch die 
obenerwähnten Bedingungen erfüllt sind, von der Erlaubnis und dem 
erlauchten Willen des Schah abhängig. Wenn ein Perser ohne diese 
Erlaubnis im Auslande eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, so ist 
ihm das Betreten des persischen Gebiets verwehrt, und er muß, wenn 
er in Persien Besitzungen hat, seine Beziehungen zu diesen aufgeben. 
Art. 10. 
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Vaters hat für die Kinder, 
welchen Alters sie auch sein mögen, einen solchen nicht zur Folge, es sei 
denn, daß die kleinen oder großen Kinder nach Erreichung des Alters 
der Mannbarkeit die mehrerwähnten Bedingungen genau erfüllen und 
beachten. Die Kinder jedoch, die nach dem Wechsel der Staatsangehörig- 
keit ihres Vaters geboren werden, folgen natürlich der neuen Staats- 
angehörigkeit ihres Vaters. 
rt. 11. 
Diejenigen Perserinnen, die mit einem Ausländer verheiratet sind, 
gehören dem persischen Untertanenverbande nicht mehr an. Nach der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.