Persien. 519
Art. 6.
Wenn ein Perser eine Ausländerin zur Frau hat, so tritt diese
in den persischen Untertanenverband ein. Will die Frau nach der
Scheidung oder dem Tode ihres Mannes ihre ursprüngliche Staats-
angehörigkeit wieder erwerben, so steht es ihr frei.
Art. 7.
Einer Ausländerin, welche mit einem Ausländer verheiratet ist,
kann die persische Staatsangehörigkeit nicht verliehen werden, es sei denn,
daß sie gleichzeitig mit ihrem Manne darum nachsucht und die vorerwähnten
Naturalisationsbedingungen bei beiden zutreffen.
Art. 8.
Derjenige Perser, der im Auslande irgend eine andere Staats-
angehörigkeit erwerben will, darf
1. von keinem persischen Gerichtshofe je wegen eines Verbrechens
verurteilt worden sein, sich nicht in Untersuchung befinden oder einer
solchen sich durch die Flucht entzogen haben;
2. nicht desertiert sein;
3. nicht verschuldet sein oder sich seinen Schuldverbindlichkeiten
durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit entziehen wollen.
In allen diesen Fällen wird der Wechsel der Staatsangehörigkeit
nicht genehmigt. Wenn ein solcher Perser nach Persien zurückkehrt,
wird er auch fürderhin als Perser angesehen.
Art. 9.
Der Wechsel der persischen Staatsangehörigkeit ist, wenn auch die
obenerwähnten Bedingungen erfüllt sind, von der Erlaubnis und dem
erlauchten Willen des Schah abhängig. Wenn ein Perser ohne diese
Erlaubnis im Auslande eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, so ist
ihm das Betreten des persischen Gebiets verwehrt, und er muß, wenn
er in Persien Besitzungen hat, seine Beziehungen zu diesen aufgeben.
Art. 10.
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit des Vaters hat für die Kinder,
welchen Alters sie auch sein mögen, einen solchen nicht zur Folge, es sei
denn, daß die kleinen oder großen Kinder nach Erreichung des Alters
der Mannbarkeit die mehrerwähnten Bedingungen genau erfüllen und
beachten. Die Kinder jedoch, die nach dem Wechsel der Staatsangehörig-
keit ihres Vaters geboren werden, folgen natürlich der neuen Staats-
angehörigkeit ihres Vaters.
rt. 11.
Diejenigen Perserinnen, die mit einem Ausländer verheiratet sind,
gehören dem persischen Untertanenverbande nicht mehr an. Nach der