Portugal. 521
im Auslande geborenen Kinder, die im Bürgerverzeichnis eingetragen
sind, und zwar entweder während ihrer Minderjährigkeit auf Antrag
ihrer Eltern oder nach ihrer Volljährigkeit oder Emanzipation auf ihren
eigenen Antrag;
3. die Eingeborenen des spanischen Amerika und die Spanier, die
zur Zeit der Erklärung und Beschwörung der Unabhängigkeit sich in Peru
aufhielten und auch später dort ihren Wohnsitz behalten haben.
Art. 35.
Peruaner durch Naturalisation sind:
Ausländer, die das 21. Lebensjahr überschritten haben, in Pern
wohnen, Handel, Industrie oder Gewerbe betreiben und ihren Namen
in der gesetzmäßig vorgeschriebenen Weise in das Bürgerregister ein-
tragen lassen.
Art. 41.
Die Rechte eines Staatsbürgers gehen verloren:
a) durch ein den Verlust aussprechendes gerichtliches Urteil;
b) durch gerichtlich erklärten betrüglichen Bankrott;
J) durch Erwerb der Staatsangehörigkeit im Ausland;
d) durch Annahme eines ausländischen Amts, Titels oder Ordens
ohne Erlaubnis des Kongresses; «
e) durch Ablegung eines Mönchsgelübdes; bei dessen Zurücknahme
wird die Staatsangehörigkeit jedoch wiedererworben;
f) durch Sklavenhandel.
Portugal.
Bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juli 1867.
Art. 18.
Portugiesische Bürger sind:
1. die in Portugal geborenen Kinder portugiesischer Eltern und die
unehelichen Kinder portugiesischer Mütter;
2. die in Portugal geborenen Kinder eines ausländischen Vaters
welcher daselbst nicht im Dienste seines Landes steht — es sei denn, daß
diese Kinder, falls sie volljährig oder emanzipiert sind, entweder selbst
oder im Falle ihrer Minderjährigkeit durch ihre Eltern oder Vormünder
erklären, keine portugiesischen Bürger sein zu wollen;
3. die Kinder eines portugiesischen Vaters, selbst wenn dieser aus
Portugal ausgewiesen sein sollte, sowie die unehelichen Kinder einer
portugiesischen Mutter, obschon im Ausland geboren, sofern sie ihren
Wohnsitz im Königreich nehmen, oder entweder selbst, falls sie volljährig