528 Ausländische Gesetzgebung.
Rußland.
Gesetzbuch des Aussischen Reiches, St. Petersburg 1899.
Kapitel III.
836.
Zur Aufnahme eines Ausländers in die russische Untertanenschaft
ist die vorherige Niederlassung desselben innerhalb der Grenzen des
Reichs erforderlich. 839
Nach Ablauf einer fünfjährigen Niederlassung in Rußland kann sich
der Ausländer um seine Aufnahme in die russische Untertanenschaft be-
werben. Die Fälle der Abkürzung dieser allgemeinen Frist sind unten
in den Art. 848, 850 bis 852 angegeben.
Anm. Die Verträge, welche mit anderen Regierungen über den in
diesem Artikel angegebenen Gegenstand abgeschlossen sind, bleiben in Kraft.
840.
Verheiratete Ausländerinnen werden für sich allein, ohne ihre Ehe-
gatten, nicht zur Aufnahme in die russische Untertanenschaft zugelassen.
841.
Die Annahme der russischen Untertanenschaft bleibt immer eine
persönliche für denjenigen, der ihrer teilhaftig geworden ist — Ausnahmen
hiervon sind im Art. 855 festgestellt — und erstreckt sich nicht auf die vorher
geborenen Kinder, mögen sie voll- oder minderjährig sein. Die nach dem
Eintritt in die Untertanenschaft geborenen Kinder werden als russische
Untertanen anerkannt. .t
Das Gesuch um Aufnahme wird dem Minister des Innern ein-
gereicht und muß den Nachweis enthalten:
a) an welchen Orten der Bittsteller während der Zeit seiner Nieder-
lassung in Rußland gelebt, womit er sich beschäftigt hat und
welche Zeugnisse er über seine Lebensweise besitzt;
b) zu welchem Stande und zu welcher Gemeinde er sich einschreiben
zu lassen wünscht oder berechtigt ist;
J) in welcher Stadt er den Eid zu leisten wünscht;
d) falls er um die Zuerkennung der abgekürzten Frist bittet, die
Gründe, auf welche er diese Bitte stützt.
843.
Dem Gesuche um die Aufnahme sind beizufügen:
1. die Standesakten des Bittstellers (von russischen Agenten be-
glaubigt),
2. der Niederlassungsnachweis in Rußland.