Schweden. 537
Art. 18.
Der Nationalitätswechsel hat keine rückwirkende Kraft. Die Er-
werbung und Wiedereinsetzung in die Rechte eines Salvadoreners wird
erst von dem auf die Ausstellung der Naturalisationsurkunde folgenden
Tage ab wirksam.
i Art. 19.
Die Kolonisten, welche für eigene Rechnung oder für diejenige
von Gesellschaften oder Privatunternehmungen ins Land kommen, so-
wie die Einwanderer jeder Art können jeder einzelne je nach der Sachlage
den verfassungsmäßigen Vorschriften entsprechend naturalisiert werden.
Die bis heute angesiedelten Kolonisten bleiben ebenfalls den be-
sagten Vorschriften in allem unterworfen, was nicht ihren kontraktlich
erworbenen Rechten widerspricht.
Art. 20.
Der naturalisierte Ausländer wird salvadorenischer Bürger sein,
sobald er die durch den Art. 51 der Verfassung verlangten Bedingungen
vereinigt, und er wird in seinen Rechten und Verpflichtungen mit den
Salvadorenern gleichgestellt; aber er darf nicht diejenigen Amter und
Anstellungen bekleiden, welche nach der Verfassung die Nationalität von
Geburt an erfordern.
Viertes Kapitel.
Rechte und Pflichten der Fremden.
Art. 44.
Die Fremden sind vom Militärdienst ausgenommen, aber die
domizilierten sind jederzeit den Gemeindeanstellungen unterworfen, mit
welchen weder obrigkeitliche noch richterliche, noch beratende Stimme
verbunden ist, sie müssen den Dienst der bewaffneten Polizei leisten,
wenn es sich um die Sicherheit des Eigentums, oder die Aufrechterhaltung
der Ordnung des Wohnortes handelt, in welchem sie angesessen sind.
Schweden.
Gesetz, betreffend Erwerb und Verlust der Staatsangehörig-
keit.
Gegeben im Schloß zu Stockholm am 1. Oktober 1894.
(Mit den durch das Gesetz vom 7. Mai 1909 geschaffenen Anderungen.)
Wir Oskar von Gottes Gnaden usw. usw. usw. tun zu wissen, daß
wir in Übereinstimmung mit dem Reichstage für gut befunden haben,
in Gnaden zu bestimmen und zu verordnen, was folgt: