Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Schweiz. 543 
II. Vom Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht. 
Art. 7. 
Ein Schweizerbürger kann auf sein Bürgerrecht verzichten, in- 
sofern er 
a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat; 
b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungs- 
fähig ist; 
Tß) das Bürgerrecht eines anderen Staates — für sich, seine Che- 
frau und seine Kinder — im Sinne des letzten Absatzes von Art. 9 
bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert ist. 
Art. 8. 
Die Verzichterklärung ist im Begleit der erforderlichen Ausweise 
schriftlich der Kantonsregierung einzureichen und von dieser der Behörde 
der Heimatgemeinde für sich und zu Händen etwa weiterer Beteiligter 
mit Festsetzung einer Einspruchsfrist von längstens vier Wochen zur Kennt- 
nis zu bringen. 
Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Verzichts auf das Schweizer- 
bürgerrecht werden vom Bundesgerichte nach dem im Bundesgesetze 
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 für 
staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren beurteilt. 
Art. 9. 
Sind die im Art. 7 genannten Bedingungen erfüllt, und liegt eine 
Einsprache nicht vor oder ist dieselbe abgewiesen, so spricht die Behörde, 
welche hierzu nach den kantonalen Gesetzen befugt ist, die Entlassung 
aus dem Kantons-= und Gemeindebürgerrecht aus. 
Die Entlassung, welche auch den Verlust des Schweizerbürger- 
rechtes in sich schließt, erfolgt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde 
an den Verzichtenden. 
Sie erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder, insofern dieselben 
unter der ehemännlichen oder elterlichen Gewalt des Entlassenen stehen 
und nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden. 
III. Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht. 
Art. 10. 
Der Bundesrat kann, nach Anhörung des Heimatkantons, die un- 
entgeltliche Wiederaufnahme folgender Personen in ihr früheres Ge- 
meinde- und Kantonsbürgerrecht verfügen, wenn dieselben in der Schweiz 
Wohnsitz haben: 
a) der Witwe und der von Tisch und Bett getrennten oder ge- 
schiedenen Ehefrau eines Schweizerbürgers, welcher auf sein Bürger-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.