Schweiz. 543
II. Vom Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht.
Art. 7.
Ein Schweizerbürger kann auf sein Bürgerrecht verzichten, in-
sofern er
a) in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat;
b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungs-
fähig ist;
Tß) das Bürgerrecht eines anderen Staates — für sich, seine Che-
frau und seine Kinder — im Sinne des letzten Absatzes von Art. 9
bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert ist.
Art. 8.
Die Verzichterklärung ist im Begleit der erforderlichen Ausweise
schriftlich der Kantonsregierung einzureichen und von dieser der Behörde
der Heimatgemeinde für sich und zu Händen etwa weiterer Beteiligter
mit Festsetzung einer Einspruchsfrist von längstens vier Wochen zur Kennt-
nis zu bringen.
Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines Verzichts auf das Schweizer-
bürgerrecht werden vom Bundesgerichte nach dem im Bundesgesetze
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 für
staatsrechtliche Entscheidungen vorgeschriebenen Verfahren beurteilt.
Art. 9.
Sind die im Art. 7 genannten Bedingungen erfüllt, und liegt eine
Einsprache nicht vor oder ist dieselbe abgewiesen, so spricht die Behörde,
welche hierzu nach den kantonalen Gesetzen befugt ist, die Entlassung
aus dem Kantons-= und Gemeindebürgerrecht aus.
Die Entlassung, welche auch den Verlust des Schweizerbürger-
rechtes in sich schließt, erfolgt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde
an den Verzichtenden.
Sie erstreckt sich auf die Ehefrau und die Kinder, insofern dieselben
unter der ehemännlichen oder elterlichen Gewalt des Entlassenen stehen
und nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht werden.
III. Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht.
Art. 10.
Der Bundesrat kann, nach Anhörung des Heimatkantons, die un-
entgeltliche Wiederaufnahme folgender Personen in ihr früheres Ge-
meinde- und Kantonsbürgerrecht verfügen, wenn dieselben in der Schweiz
Wohnsitz haben:
a) der Witwe und der von Tisch und Bett getrennten oder ge-
schiedenen Ehefrau eines Schweizerbürgers, welcher auf sein Bürger-