Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

552 Ausländische Gesetzgebung. 
Nationalität zu erwerben. Als siamesische Untertanen werden angesehen 
alle von einem Siamesen erzeugten Abkömmlinge, gleichviel, wo geboren, 
ferner die von einer siamesischen Mutter geborenen Abkömmlinge, deren 
Vater aber nicht bekannt ist; Personen, die in Siam geboren sind (d. h. 
wohl, die nach Gesetz nicht als zu einer anderen Nation gehörig anerkannt 
sind); alle Frauen, die, obwohl nicht von Geburt Siamesen, eine Ehe 
mit einem siamesischen Untertan nach Gesetz eingehen, und schließlich 
alle, die durch Naturalisation die Rechte eines siamesischen Untertanen 
erworben haben. Die einmal erworbene siamesische Nationalität hört 
mit der Verheiratung einer Siamesin mit einem Fremden auf, doch 
kann die siamesische Nationalität nach dem Tode des Mannes wieder- 
erworben werden. Außerdem kann die siamesische Nationalität durch 
besondere Erlaubnis aufgegeben werden. Falls diese Erlaubnis erteilt 
wird, so erstreckt sie sich auf die Frau und auf die Kinder (vgl. Frankfurter 
in den „Blättern für vergl. Rechtsw. und Volkswirtsch.“ 1913, S. 129 ff.). 
Spanien. 
Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, in Kraft seit 24. Juli 1889. 
Spanier sind: Nrt. 17. 
1. die auf spanischem Gebiet geborenen Personen; 
2. die Kinder eines spanischen Vaters oder einer spanischen Mutter, 
auch wenn sie außerhalb Spaniens geboren sind; 
3. die Ausländer, welche eine Naturalisationsurkunde erworben 
haben; · 
4.diejenigen,welcheohfteeineNaturalisationsurkundeerhalten 
zu haben, das Ortsbürgerrecht in irgend einer Ortschaft der Monarchie 
erworben haben. Art. 18 
Kinder haben, solange sie unter väterlicher Gewalt stehen, die 
Staatsangehörigkeit der Eltern. 
Damit die von ausländischen Eltern auf spanischem Gebiet geborenen 
Kinder das Vorrecht des Art. 17 Abs. 1 genießen können, ist es unbedingt 
notwendig, daß ihre Eltern auf die in Art. 19 erwähnte Art und Weise 
und vor den dort bezeichneten Behörden bekunden, daß sie im Namen 
ihrer Kinder für die spanische Staatsangehörigkeit optieren und auf jede 
andere Staatsangehörigkeit verzichten. 
Art. 19. 
Die Kinder eines Ausländers, die auf spanischem Gebiet geboren 
sind, müssen innerhalb des auf die Volljährigkeit oder Emanzipation
	        
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