552 Ausländische Gesetzgebung.
Nationalität zu erwerben. Als siamesische Untertanen werden angesehen
alle von einem Siamesen erzeugten Abkömmlinge, gleichviel, wo geboren,
ferner die von einer siamesischen Mutter geborenen Abkömmlinge, deren
Vater aber nicht bekannt ist; Personen, die in Siam geboren sind (d. h.
wohl, die nach Gesetz nicht als zu einer anderen Nation gehörig anerkannt
sind); alle Frauen, die, obwohl nicht von Geburt Siamesen, eine Ehe
mit einem siamesischen Untertan nach Gesetz eingehen, und schließlich
alle, die durch Naturalisation die Rechte eines siamesischen Untertanen
erworben haben. Die einmal erworbene siamesische Nationalität hört
mit der Verheiratung einer Siamesin mit einem Fremden auf, doch
kann die siamesische Nationalität nach dem Tode des Mannes wieder-
erworben werden. Außerdem kann die siamesische Nationalität durch
besondere Erlaubnis aufgegeben werden. Falls diese Erlaubnis erteilt
wird, so erstreckt sie sich auf die Frau und auf die Kinder (vgl. Frankfurter
in den „Blättern für vergl. Rechtsw. und Volkswirtsch.“ 1913, S. 129 ff.).
Spanien.
Bürgerliches Gesetzbuch von 1888, in Kraft seit 24. Juli 1889.
Spanier sind: Nrt. 17.
1. die auf spanischem Gebiet geborenen Personen;
2. die Kinder eines spanischen Vaters oder einer spanischen Mutter,
auch wenn sie außerhalb Spaniens geboren sind;
3. die Ausländer, welche eine Naturalisationsurkunde erworben
haben; ·
4.diejenigen,welcheohfteeineNaturalisationsurkundeerhalten
zu haben, das Ortsbürgerrecht in irgend einer Ortschaft der Monarchie
erworben haben. Art. 18
Kinder haben, solange sie unter väterlicher Gewalt stehen, die
Staatsangehörigkeit der Eltern.
Damit die von ausländischen Eltern auf spanischem Gebiet geborenen
Kinder das Vorrecht des Art. 17 Abs. 1 genießen können, ist es unbedingt
notwendig, daß ihre Eltern auf die in Art. 19 erwähnte Art und Weise
und vor den dort bezeichneten Behörden bekunden, daß sie im Namen
ihrer Kinder für die spanische Staatsangehörigkeit optieren und auf jede
andere Staatsangehörigkeit verzichten.
Art. 19.
Die Kinder eines Ausländers, die auf spanischem Gebiet geboren
sind, müssen innerhalb des auf die Volljährigkeit oder Emanzipation