Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

554  Ausländische  Gesetzgebung.

worben  haben,  in  den  Genuß  der  spanischen  Staatsangehörigkeit  gelangen
können,  haben  sie  vorher  auf  ihre  frühere  Staatsangehörigkeit  zu  ver—
zichten,  auf  die  Verfassung  der  Monarchie  zu  schwören  und  sich  als  Spanier
in  das  Zivilstandsregister  einschreiben  zu  lassen.

Art.  26.

Spanier,  welche  ihren  Wohnsitz  in  einen  auswärtigen  Staat  verlegen,
  wo  sie  schon  durch  die  bloße  Tatsache  der  Niederlassung  als  Eingeborene
  angesehen  werden,  müssen,  um  ihre  spanische  Staatsangehörigkeit
  zu  bewahren,  ihren  dahingehenden  Wunsch  vor  einem  diplomatischen
oder  konsularischen  Agenten  Spaniens  erklären,  welcher  dieselben  nebst
ihrer  etwaigen  Ehefrau  und  Kindern  in  das  Register  der  ansässigen
Spanier  einträgt.  Art.  27

Ausländer  genießen  in  Spanien  die  Rechte,  welche  die  Zivilgesetze
den  Spaniern  gewähren,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Art.  2  der
Staatsverfassung  oder  derjenigen  internationaler  Verträge.

Art.  28.

Gesetzlich  anerkannte  Körperschaften,  Stiftungen  und  Vereine,  die
in  Spanien  ihren  Sitz  haben,  besitzen  das  spanische  Staatsbürgerrecht,
insoweit  sie  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzbuches  juristische  Personen
  sind.

Gesellschaften,  die  im  Ausland  ihren  Sitz  haben,  genießen  in  Spanien
diejenige  Berücksichtigung  und  Rechtsstellung,  die  ihnen  nach  den  Ver—
trägen  und  Sondergesetzen  eingeräumt  ist.

Türtei.

Loi  sur  la  nationalité  ottomane.

Art.  1.
Tout  individu  né  d’'un  pere  ottoman  et  d’'une  mere  ottomane,  ou
seulement  d’un  pere  ottoman,  est  sujet  ottoman.

Art.  2.
Tout  individu  né  sur  le  territoire  ottoman  de  parents  étrangers
peut,  dans  les  trois  années  qui  suivront  sa  majorité,  revendiquer  la
dualité  de  sujet  ottoman.  Art.  3

Tout  étranger  majeur  qui  a  résidé  durant  cind  années  consécutives
dans  I’Empire  ottoman  peut  obtenir  la  nationalité  ottomane  en  adressant
directement  ou  par  intermédiaire  sa  demande  au  ministre  des  affaires
Gtrangeres.