Ungarn. 559
dem apostolischen Könige Ungarns und der Verfassung der Länder der
ungarischen Krone treu sein werde und verspreche, daß ich meine Pflichten
als ungarischer Staatsbürger treu erfüllen werde.“
§ 15.
UÜber die Ablegung des Eides (Gelöbnisses) ist ein Protokoll aufzunehmen,
das der Eidleistende (Gelobende) unterschreibt. Der Tag der
Ablegung des Eides (Gelöbnisses) ist mit der Unterschrift desjenigen,
vor dem die Ablegung geschah, auf das Naturalisationsdokument zu verzeichnen
und dieses Dokument dem in den Staatsverband Aufgenommenen
zu übergeben.
Der in den Staatsverband ausgenommene ist von diesem Tage
an ungarischer Staatsbürger, kann aber — den im § 17 vorgesehenen
Fall ausgenommen — erst zehn Jahre nach der Aufnahme in den
Staatsverband Mitglied der Legislative werden.
§ 106.
Wenn derjenige, für den das Naturalisationsdiplom ausgestellt,
und der zur Leistung des Eides (Angelöbnisses) vorgeladen wurde, binnen
einem Jahre, vom Tage der Vorladung gerechnet, zur Leistung des
Eides (Angelöbnisses) nicht erscheint und denselben (dasselbe) nicht leistet,
verliert das Naturalisationsdiplom seine Gültigkeit, und ist jener Behörde,
welche es ausgestellt, samt dem Attest über die Einhändigung der Vorladung
zu unterbreiten.
§ 17.
Das Ministerium kann bei Sr. Majestät die Verleihung des Staatsbürgerrechts
an jene Ausländer in Vorschlag bringen, die sich um die
Länder der ungarischen Krone außerordentliche und hervorragende Verdienste
erworben und entweder im Inlande wohnen oder erklären, daß
sie sich hier niederlassen werden, wenn sie auch die in den Punkten 2, 3
und 6 des § 8 aufgezählten Erfordernisse nicht besitzen.
Wenn derjenige, der in solcher Weise das Staatsbürgerrecht erlangt
hat, noch nicht um die Aufnahme in den Verband einer inländischen
Gemeinde angesucht hat, wird seine Zuständigkeitsgemeinde vorläufig
Budapest sein.
Auch auf diejenigen, die mit königlichem Dokumente die Staatsbürgerschaft
erlangten, sind die Bestimmungen der obigen §§ 12, 13,
14, 15 und 16 anzuwenden.
§ 18.
Der Ausländer erlangt durch die Naturalisierung nicht den ungarischen
Adel.