Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

562 Ausländische Gesetzgebung. 
8 28. 
In der Entlassungsurkunde ist deutlich auszusprechen, daß der Be- 
treffende aus dem Verbande des ungarischen Staates entlassen wird und 
in dem im § 26 vorgesehenen Falle sind auch die Namen der Gattin und 
derjenigen Kinder des Entlassenen zu erwähnen, auf welche die Ent- 
lassung sich erstreckt. 
§ 29. 
Die Entlassungsurkunde zieht vom Tage der Einhändigung den 
Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft nach sich. 
Doch wird die Entlassung ungültig, wenn vor der Erlangung der 
Entlassungsurkunde bis zur Auswanderung hinsichtlich des Entlassenen 
eines der in den Punkten 2 und 3 des § 24 umschriebenen Hindernisse 
eintritt, oder auch sonst, wenn der Entlassene binnen einem Jahre nach 
Behändigung der Entlassungsurkunde nicht auswandert. 
9 30. 
Die im § 11 genannten Behörden können bezüglich solcher unga- 
rischer Staatsbürger, welche auf dem unter ihrer Verwaltung stehenden 
Gebiete Gemeindezuständigkeit besitzen, und welche ohne ihre Erlaubnis 
in den Dienst eines anderen Staates traten, den Verlust der Staats- 
bürgerschaft aussprechen, wenn diese nach erfolgter Aufforderung inner- 
halb der festgesetzten Zeit diesen Dienst nicht verlassen. 
Die in diesem Paragraphen erwähnten Beschlüsse sind der nötigen 
Evidenzhaltung wegen von Fall zu Fall dem Ministerpräsidenten zur 
Kenntnis zu bringen. 
§ 31. 
Abwesenheit. 
Derjenige ungarische Staatsbürger, der ohne Auftrag der unga- 
rischen Regierung oder der österreichisch-ungarischen gemeinsamen Mi- 
nister durch zehn Jahre ununterbrochen außerhalb der Grenzen des Ge- 
biets der ungarischen Krone sich aufhält, verliert dadurch die ungarische 
Staatsbürgerschaft. 
Die Zeit der Abwesenheit ist von jenem Tage an zu rechnen, an- 
welchem der Betreffende die Grenze des Gebiets der ungarischen Krone 
verließ, ohne daß er die Bewahrung der ungarischen Staatsbürger- 
schaft der im § 9 bezeichneten kompetenten Behörde angezeigt hätte, 
oder wenn er sich mit Reisepaß entfernte, an dem Tage, wo der Paß 
abläuft. 
Die Kontinuität der Abwesenheit wird unterbrochen, wenn der 
Abwesende die Bewahrung seiner ungarischen Staatsbürgerschaft der 
obgenannten kompetenten Behörde anzeigte oder sich einen neuen Paß
	        
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