566 Ausländische Gesetzgebung.
§ 47.
Ausnahmen von diesem Gesetze sind jenen Staaten gegenüber zu
lässig, mit welchen in dieser Beziehung Verträge geschlossen wurden.
insofern solche Verträge vom gegenwärtigen Gesetze abweichende Ver-
fügungen enthalten. 48
Alle mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehenden Gesetze
und Verordnungen werden außer Kraft gesetzt. Durch gegenwärtiges
Gesetz wird das Staatsbürgerrecht jener nicht berührt, die bis zum Ins-
lebentreten dieses Gesetzes die Aufnahme erlangten.
Als ungarische Staatsbürger sind auch jene zu betrachten, die auf
dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone bis zum Tage des Ins-
lebentretens dieses Gesetzes wenigstens seit fünf Jahren ohne Unter-
brechung, wenn auch an verschiedenen Orten wohnten, und in einer
inländischen Gemeinde in die Liste der Steuerzahler ausgenommen sind,
wenn sie nicht binnen einem, vom Inslebentreten dieses Gesetzes gerech-
neten Jahre vor jener Jurisdiktion resp. in der Militärgrenze vor jenem
Bezirksamt oder Stadtmagistrat, auf deren Gebiet, resp. dessen Bezirk
ihr letzter Wohnort ist, nachweisen, daß sie ihre fremde Staatsbürgerschaft
beibehalten haben.
Die für die Zeit der Abwesenheit im § 31 festgesetzten 10 Jahre
sind bezüglich jener, welche vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen
Gesetzes sich vom Gebiete der Länder der ungarischen Krone entfernten,
vom Tage des Inslebentretens des gegenwärtigen Gesetzes zu rechnen.
§ 49.
Die auf die kroatisch-sllawonische Militärgrenze und auf die Militär-
grenz-Landesbehörde bezüglichen besonderen Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes sind nur provisorische, deren Wirksamkeit nur so lange
währt, bis die Militärgrenze mit Kroatien-Slawonien auch administrativ
vereinigt wird. g bo.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden das Ministerium bzw.
der Minister des Innern, der Banus von Kroatien-Slawonien-Dalmatien
und die Militärgrenz-Landesbehörde betraut.
Uruguay.
Verfassung vom 13. Juli 1830.
Art. 6.
Staatsangehörige von Uruguay sind es entweder durch Geburt
od (esetz.