Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

566 Ausländische Gesetzgebung. 
§ 47. 
Ausnahmen von diesem Gesetze sind jenen Staaten gegenüber zu 
lässig, mit welchen in dieser Beziehung Verträge geschlossen wurden. 
insofern solche Verträge vom gegenwärtigen Gesetze abweichende Ver- 
fügungen enthalten. 48 
Alle mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehenden Gesetze 
und Verordnungen werden außer Kraft gesetzt. Durch gegenwärtiges 
Gesetz wird das Staatsbürgerrecht jener nicht berührt, die bis zum Ins- 
lebentreten dieses Gesetzes die Aufnahme erlangten. 
Als ungarische Staatsbürger sind auch jene zu betrachten, die auf 
dem Gebiete der Länder der ungarischen Krone bis zum Tage des Ins- 
lebentretens dieses Gesetzes wenigstens seit fünf Jahren ohne Unter- 
brechung, wenn auch an verschiedenen Orten wohnten, und in einer 
inländischen Gemeinde in die Liste der Steuerzahler ausgenommen sind, 
wenn sie nicht binnen einem, vom Inslebentreten dieses Gesetzes gerech- 
neten Jahre vor jener Jurisdiktion resp. in der Militärgrenze vor jenem 
Bezirksamt oder Stadtmagistrat, auf deren Gebiet, resp. dessen Bezirk 
ihr letzter Wohnort ist, nachweisen, daß sie ihre fremde Staatsbürgerschaft 
beibehalten haben. 
Die für die Zeit der Abwesenheit im § 31 festgesetzten 10 Jahre 
sind bezüglich jener, welche vor dem Inslebentreten des gegenwärtigen 
Gesetzes sich vom Gebiete der Länder der ungarischen Krone entfernten, 
vom Tage des Inslebentretens des gegenwärtigen Gesetzes zu rechnen. 
§ 49. 
Die auf die kroatisch-sllawonische Militärgrenze und auf die Militär- 
grenz-Landesbehörde bezüglichen besonderen Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes sind nur provisorische, deren Wirksamkeit nur so lange 
währt, bis die Militärgrenze mit Kroatien-Slawonien auch administrativ 
vereinigt wird. g bo. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden das Ministerium bzw. 
der Minister des Innern, der Banus von Kroatien-Slawonien-Dalmatien 
und die Militärgrenz-Landesbehörde betraut. 
Uruguay. 
Verfassung vom 13. Juli 1830. 
Art. 6. 
Staatsangehörige von Uruguay sind es entweder durch Geburt 
od (esetz.
	        
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