Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

568 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 2. 
Um ihre Rechte als Staatsbürger auszuüben, müssen sie die Tat- 
sache ihres Dienstes als Offiziere im Heere der Republik durch ihre Militär- 
papiere feststellen lassen. Diese sind der Regierungskanzlei vorzulegen, 
wo alsdann ihr Name in das Verzeichnis der gesetzlichen Bürger ein- 
etragen wird. 
getrag Art. 3. 
Gesetzliche Bürger nach Vorschrift des Art. 8 der Verfassung sind 
auch die Kinder eines eingeborenen Vaters oder einer eingeborenen 
Mutter von dem Augenblick an, da sie sich im Inland niederlassen. 
Art. 4. 
Zum Nachweis des im vorigen Artikel erwähnten Umstandes ist 
der Regierungskanzlei der Geburtsschein des Vaters oder der Mutter 
vorzulegen. Daselbst wird der Name der betr. Person vermerkt, und so 
deren Eigenschaft als gesetzliche Bürger nachgewiesen. 
Art. 7. 
Die anderen Ausländer, auf die sich Art. 8 der Verfassung bezieht, 
und die für das Staatsbürgerrecht zu optieren wünschen, haben sich an 
den Richter ihres Wohnsitzes zu wenden mit den Begehren, vor dem 
Fiscal oder mangels eines solchen vor dem Prokurador Fiscal zu dem 
Nachweis zugelassen zu werden, daß sie eine der in Art. 8 der Verfassung 
geforderten Eigenschaften besitzen. 
Art. 8. 
Nachdem der Richter das Begehren kurz und summarisch zusammen- 
gefaßt hat, erklärt er, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, 
die er behauptet, und eröffnet durch seine Entscheidung etwaige Rechts- 
mittel. 
Art. 9. · 
Ist die Entscheidung, durch welche dem Antragsteller eine der in 
Art. 8 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen zuerkannt wird, in 
Rechtskraft erwachsen, so wird er dem betreffenden Ministerium über- 
wiesen, um in das Verzeichnis der gesetzlichen Bürger eingetragen zu 
werden. 
Art. 11. 
Die Schriftstücke, welche zum Erwerb der Bürgerbriefe erforderlich 
sind, sollen keine Kosten verursachen. 
Art. 13. 
Sobald die gesetzlichen Bürger eingetragen sind, wird ihnen der 
Bürgerbeif ausgefertigt.
	        
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