Venezuela. 569
Venezuela.
Verfassung vom 12. Juni 1893.
Art. ö.
Die venezuelanische Staatsangehörigkeit wird entweder durch Ab-
stammung oder durch Naturalisation erworben.
a) Durch Abstammung sind Venezuelaner:
1. alle, die im Staatsgebiet von Venezuela geboren sind, auch
wenn sie von Vätern stammen, die nicht die venezuelanische
Staatsangehörigkeit besitzen;
2. die im Ausland geborenen Kinder von Venezuelanern, wenn
sie nach ihrer Rückkehr nach Venezuela eine diesbezügliche
Erklärung vor den staatlichen Behörden abgeben;
3. die im Auslande geborenen Kinder von Mitgliedern der diplo-
matischen Missionen in Venezuela.
b) Durch Naturalisation erwerben die venezuelanische Staats-
angehörigkeit:
1. die im Auslande geborenen Kinder von natruralisierten
venezuelanischen Eltern, sofern sie nach ihrer Rückkehr nach
Venezuela bei den staatlichen Behörden ihre Naturalisation
beantragen;
2. alle in den spanisch-amerikanischen Republiken oder auf den
spanischen Antillen Geborenen, wenn sie in Venezuela festen
Wohnsitz nehmen und ihre Naturalisation beantragen;
3. alle Ausländer, denen die Naturalisation bewilligt wird.
Oekret betreffend die NMaturalisation vom 13. Juni 186§.
Art. 1.
Naturalisationsurkunden können die Ausländer erlangen, die darum
nachsuchen, falls sie im Lande niedergelassen sind.
Art. 2.
Der Ausländer, der eine Naturalisationsurkunde zu erwerben wünscht,
muß sich mit seinem Gesuch unmittelbar oder durch den Präsidenten des
Staates, in dem er wohnt, an die vollziehende Staatsbehörde wenden
und unter Angabe seines Ursprungslandes und Berufes seinen Willen
bekunden, sich naturalisieren zu lassen, mit dem gleichzeitigen Ver-
sprechen, der Verfassung und den Gesetzen des Staates gehorchen zu
wollen, nebst der Angabe etwaiger weiterer Gründe die der Bewerber
vorbringen will.