Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Venezuela. 569 
Venezuela. 
Verfassung vom 12. Juni 1893. 
Art. ö. 
Die venezuelanische Staatsangehörigkeit wird entweder durch Ab- 
stammung oder durch Naturalisation erworben. 
a) Durch Abstammung sind Venezuelaner: 
1. alle, die im Staatsgebiet von Venezuela geboren sind, auch 
wenn sie von Vätern stammen, die nicht die venezuelanische 
Staatsangehörigkeit besitzen; 
2. die im Ausland geborenen Kinder von Venezuelanern, wenn 
sie nach ihrer Rückkehr nach Venezuela eine diesbezügliche 
Erklärung vor den staatlichen Behörden abgeben; 
3. die im Auslande geborenen Kinder von Mitgliedern der diplo- 
matischen Missionen in Venezuela. 
b) Durch Naturalisation erwerben die venezuelanische Staats- 
angehörigkeit: 
1. die im Auslande geborenen Kinder von natruralisierten 
venezuelanischen Eltern, sofern sie nach ihrer Rückkehr nach 
Venezuela bei den staatlichen Behörden ihre Naturalisation 
beantragen; 
2. alle in den spanisch-amerikanischen Republiken oder auf den 
spanischen Antillen Geborenen, wenn sie in Venezuela festen 
Wohnsitz nehmen und ihre Naturalisation beantragen; 
3. alle Ausländer, denen die Naturalisation bewilligt wird. 
Oekret betreffend die NMaturalisation vom 13. Juni 186§. 
Art. 1. 
Naturalisationsurkunden können die Ausländer erlangen, die darum 
nachsuchen, falls sie im Lande niedergelassen sind. 
Art. 2. 
Der Ausländer, der eine Naturalisationsurkunde zu erwerben wünscht, 
muß sich mit seinem Gesuch unmittelbar oder durch den Präsidenten des 
Staates, in dem er wohnt, an die vollziehende Staatsbehörde wenden 
und unter Angabe seines Ursprungslandes und Berufes seinen Willen 
bekunden, sich naturalisieren zu lassen, mit dem gleichzeitigen Ver- 
sprechen, der Verfassung und den Gesetzen des Staates gehorchen zu 
wollen, nebst der Angabe etwaiger weiterer Gründe die der Bewerber 
vorbringen will.
	        
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