574 Ausländische Gesetzgebung.
den Vereinigten Staaten, des Datums der Ankunft und — wenn der
fragliche Ausländer in einem Seehafen gelandet ist — die Eintragung
des Namens des betreffenden Schiffes, auf dem er gekommen ist, ver-
anlassen sollen. Die erwähnten Einwanderungskommissäre sind auch
verpflichtet, jenem Ausländer über diese Eintragung ein alle Einzelheiten
derselben enthaltendes Zeugnis ausstellen zu lassen.)
Sektion 2.
(Betrifft Unterbringung des Beamtenpersonals zur Ausführung
dieses Gesetzes.) ·
Sektion 3.
Die Kompetenz, Ausländer als Bürger der Vereinigten Staaten
zu naturalisieren, wird hiermit folgenden Gerichtshöfen ausschließlich
übertragen:
Den Unions-Bezirks= und Distriktsgerichten, welche zurzeit be-
stehen oder vom Kongreß in der Folge in irgend einem Staat eingesetzt
werden, den Unionsdistriktgerichten für die Territorien Arizona, Neu-
Mexiko, Oklahama, Haval und Alaska, dem obersten Gerichtshof des
Distrikts von Columbia und den Unionsgerichten des Indian Territory;
ferner allen „courts of record“ in allen Staaten und Territorien, welche
zurzeit bestehen oder künftig geschaffen werden, sofern sie mit Siegel
und Gerichtsschreiber versehen sind und in Streitigkeiten „at law and
equity“ oder „Jaw and equity“ durch keinen bestimmten Streitwert
begrenzte Jurisdiktion besitzen.
Die Jurisdiktion in Naturalisationsangelegenheiten erstreckt sich für
alle soeben erwähnten Gerichte der Staaten, Territorien und des Bundes
nur auf die im bezüglichen Gerichtsdistrikt jedes Gerichts wohnenden
Ausländer
Sektion 4.
Ein Ausländer kann nur auf nachfolgende Weise Bürger der Ver-
einigten Staaten werden:
1. Er muß wenigstens zwei Jahre vor seiner Zulassung, und nachdem
er das 18. Lebensjahr erreicht hat, vor dem Gerichtsschreiber eines in
diesem Gesetz mit der Naturalisation von Ausländern betrauten Gerichtes,
oder vor einem bevollmächtigten Stellvertreter desselben in dem Distrikt,
in welchem er wohnt, eidlich erklären, daß er bona fide die Absicht habe,
Bürger der Vereinigten Staaten zu werden und für immer jeder Unter-
tanenschaft und Treuepflicht gegenüber irgend welchem fremden Fürsten,
Machthaber, Staat oder Souverän, besonders gegenüber demjenigen
Fürsten, Staat oder Souverän, dessen Bürger oder Untertan er augen-
*) In ÜUbung seit dem 29. Juni 1911.