Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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An  sie  sind  daher  etwaige  Beschwerden  oͤder  Recurse  in  Beziehung  auf  das  Verfahren
  oder  gegen  ertheilte  Enischeidungen  der  Generalcommission  zu  richten.
12.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  sehen,  daß  die,  nach  8.  6.  dieser  Verordnung  den  Spe.
riolcommisstonen  zu  übergebenden  WVerxzeichnisse  über  die  Grundslücke  seder  rinzelnen  Flur  ge.
börig  aufgestellt  und  elngereichet  werden.

13.

In  denjenigen  Fluren,  welche  bereits  ordenklich  vermessen  sind,  sind  diese  Verzeichnisse
ouf  Grund  der  Flurbücher  und  Vermessungsregister  onzufertigen,  und  es  haben  die  Ortsbebörden
  dasür,  doß  solches  binnen  zwei  Monaten  geschebe,  zu  forgen.

Der  hierdurch  emistehende  Auswond  an  Coplasien  wird  aus  der  Landeskosse  vergüter.

14.

In  denienigen  Fluren,  welche  noch  nicht  vermessen,  in  denen  aber  die  durch  Ministerialverordnung
  vem  26.  April  v.  Is.  angeordneten  Vorarbeiten  vollender  sind,  werden  diese
lebteren  zum  Grunde  geleget.  Sie  find  daher  ven  den  Orksbehörden  zur  Prüsung  an  die
Regierung  einzusenden  und  nach  ersolsgler  Richtigstellung  den  Specialcommissionen  zu  über-15.



Für  diejenigen  Fluren,  deren  Grundstücke  weder  vermessen,  noch  im  Sinne  der  Minsterlolverordnung
  vom  26.  Aprll  v.  Is.  aufsgezeichnet  sind,  müssen  die  durch  jene  Verordnung
  vorgeschriebenen  Ausnahmen  unverwellt  erfolgen,  jedech  wie  sich  von  selbst  versteher,
ohne  besendere  Werthsermiktelungen,  welche  vlelmehr  der  Specialcommission  vorbehalten
bleiben.

16.
Es  werden  daher  die  Grundstuͤcke  nur  in  der  §.  4.  und  5.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen
  Art  ausgenommen  und  verzeichner.

17.  -

Diese  Ausnahme  und  Verjeichnung  ersolget  unter  Anleitung  besonders  anzustellender
und  aus  Landeemitteln  zu  bezablendee  Sachverständiger  durch  eine  genügende  Angohl  sach.
kundiger  Landwirthe,  deren  Auswahl  und  Verpflichtung  der  Regierung  überlassen  bleibe  und
deren  Bemühungen  ebenfalls  aus  Landesmitreln  vergücet  werden.  "

Die  über  jede  Orteflur  ausgenommenen  Flurregister  werden  durch  den  Sachverständigen
geprüfet,  richtig  gestelle  und  an  die  Regierung  eingesendet.

Alle  Behörden  des  Landes  baben  ungesäumt  Allcs  dasjenige  zur  Ausführung  zu  bringen,
  was  ihnen  hiernach  oblieget,  und  Wir  haben  diese  Verordnung,  welche  Juglelch  mie,
dem  Gese  über  Regulirung  der  Grundsteuer  zu  pubsiciren  ist,  Höchsteigenhändig  volljogen,
auch  Unser  Landesfürstliches  Instegel  beidrucken  lassen.

Schloß  Österstein,  am  20.  März  1850.
Heinrich  der  62.  Jüngerer  Linie  Fürst  Reuß.

In.  v.  Bretschneider.