Vereinigte Staaten von Nordamerika. 677
er in öffentlicher Gerichtssitzung eidlich erklären, daß er die Verfassung
der Vereinigten Staaten stützen und verteidigen will gegen alle Feinde
im In- und Ausland, und daß er den Vereinigten Staaten Treu und
Gehorsam halten will. Gänzlich und für immer entsagt er und schwört
er ab jeder Untertanenschaft und Treue gegen irgend einen fremden
Fürsten, Machthaber, Staat oder Obrigkeit, besonders gegen denjenigen
Fürsten, Machthaber usw., dessen Bürger oder Untertan er bisher ge—
wesen ist.
4. Nach dem Inhalt des Abs. 4 soll der Bewerber eine gleiche Erklärung
über vorherige Niederlassung, seinen Leumund usw. abgeben, wie dies
in Abs. 2 von seinen Zeugen, deren er mindestens zwei zu stellen hat,
verlangt wird.
5. (Der Ausländer muß jedem Titel und Adelsstand, den er besitzt,
vor öffentlichem Gericht entsagen.)
6. Stirbt der Ausländer nach Einreichung seiner Erklärung, Bürger
der Vereinigten Staaten werden zu wollen, ehe er definitiv naturalisiert
ist, so können seine Witwe und seine minderjährigen Kinder naturalisiert
werden ohne weitere Erklärung.
Sektion 5.
(Der Schreiber des Gerichtshofs bringt in seiner Amtsstube eine
Bekanntmachung des Gesuchs an, enthaltend Namen, Geburt, Wohnort,
Datum der Ankunft des Ausländers in den Vereinigten Staaten und
Datum der Behandlung des Gesuchs vor Gericht.)
Sektion 6.
(Der Gerichtshof kann das Gesuch erst neunzig Tage nach der
Bekanntmachung erledigen, und kein Ausländer darf innerhalb dreißig
Tagen vor einer allgemeinen Wahl in dem betreffenden Bezirk naturali-
siert werden.)
Sektion 7.
(Kein Gegner einer organisierten Regierung, Mitglied oder An-
hänger irgend einer Organisation oder Körperschaft, die eine Ableugnung
und Auflehnung gegen die staatliche Ordnung lehrt und niemand, der
die Pflicht, Notwendigkeit oder Ersprießlichkeit eines gesetzwidrigen An-
griffs oder die Tötung von Beamten der Regierung der Vereinigten
Staaten oder einer anderen organisierten Regierung befürwortet oder
lehrt, sowie kein Polygamist kann in den Vereinigten Staaten naturali-
siert werden.)
Sektion 8.
(Kein Ausländer kann naturalisiert werden, der nicht der englischen
Sprache mächtig ist, es sei denn, daß er aus physischen Gründen dazu
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 37