Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Die Herzoglichen Landratsämter in Gotha, Das Herzogliche Staats. Das Herzogliche Staats- 
Ohrdruf, Waltershausen und Coburg, ministerium in Gotha# ministerium in Gotha. 
die Stadträte zu Gotha, Ohrdruf, oder in Coburg. 
Waltershausen und Königsberg i. 
Franken; die Magistrate zu Coburg, 
Neustadt (Herzogtum Coburg) und 
Rodach. 
Die Herzogliche Regierung, Abteilung des Die Herzogliche Regie-Wie in Spalte 4. 
Innern in Dessau, die mit der Aus- rung, Abteilung des 
fertigung der Staatsangehörig- Innern, in Dessau. 
Herzogtum 
Sachsen-Coburg 
und Gotha- 
Herzogt. Anhalt 
16 
17 
  
  
Fürstentum 
Schwarzburg= 
Sondershausen 
Fürstentum 
Schwarzburg- 
Rudolstadt 
  
keitsausweise die Herzoglichen Kreis- 
direktionen und die Polizeiverwaltun- 
gen zu Dessau, Zerbst, Cöthen und 
Bernburg beauftragen kann. Die An- 
erkennung der Staatsangehörigkeit 
gegenüber auswärtigen Behörden er- 
folgt lediglich durch die Herzogliche 
Regierung, Abteilung des Innern. 
Für die Kreise der Ober= und Unterherr- 
schaft: die Fürstlichen Landräte. Für 
die Städte Sondershausen und Arn- 
stadt: die Magistrate. 
Die Fürstlichen Landratsämter. 
  
Wie in Spalte 3. 
Wie in Spalte 3. 
  
Wie in Spalte 3. 
Wie in Spalte 3. 
Anlage Nr. 17. 
587
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.