Volltext : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV.  Abschn.  Die  Ehrenbezeigungen.  407

den  Kommandeuren  von  Regimentern,  selbstständigen  oder  detachirten
  Bataillonen,
den  Fahnen  und  Standarten.

5.  Anderweitige  Ehrenposten  dürfen  ohne  allerhöchsten  Befehl  nicht
abgestellt  werden.

6.  Stellvertretende  Funktion  gibt  keinen  Anspruch  auf  Ehrenposten,
mit  Ausnahme  derjenigen  für  Kommandanten.

7.  Soldaten  der  Strafklasse  dürfen  nicht  zu  Ehrenposten  verwendet
  werden.

8.  40,  2.  Die  zur  Beehrung  fürstlicher  Personen  bei  Reisen  oder
vorübergehendem  Aufenthalt  aufgestellten  Ehrenposten  tragen  den  Paradeanzug,
  alle  übrigen  wie  die  Garnisonswache.

3.  Bei  der  Abreise  der  beehrten  Person  wird  deren  Ehrenposten
eingezogen;  vor  Verlebten  jedoch  bleibt  derselbe  bis  nach  erfolgter  Beisetzung
  stehen.

4.  Bleiben  nach  der  Abreise  von  Prinzen  2c.  des  königlichen  Hauses
majorene  Familienangehörige  im  Palais  zurück,  so  gebührt  der  dem
Familienhaupt  zukommende  Posten.

5.  Ehrenposten  (Doppelposten  auf  einen  reducirt)  können  bei  Abwesenheit
  aller  Familienglieder  als  Sicherheitsposten  belassen  werden.

6.  Die  den  Gouverneuren,  Kommandanten  und  Garnisonsältesten  zugesprochenen
  Ehrenposten  stehen  immer  vor  dem  Gouvernements=  2c.
Gebäude,  wenn  auch  der  Betreffende  nicht  darin  wohnt.

E.  Modifikationen.

S§.  41,  1.  Gebühren  in  einer  Garnison  mehrere  Ehrenposten,  so  werden
alle  Doppelposten,

von  den  einfachen  nur  folgende  aufsgestellt:

a)  vor  den  majorenen  Söhnen  des  Hauptes  der  herzoglichen  Linie,
sowie  den  majorenen  Erbprinzen  regierender  Herzoge  2c.,

b)  vor  den  Divisionskommandeuren,

)vor  dem  höchsten  Kommandirenden?*)  in  jenen  Garnisonen,  wo
kein  Divisionskommando,

(1)  vor  dem  Inspekteur  der  Artillerie  und  jenem  des  Ingenieurkorps,
wenn  von  der  treffenden  Spezialwaffe  in  Garnison,

e)  vor  den  ernannten  Kommandanten,  vor  den  2.  Kommandanten
von  Festungen,  hier  jedoch  nur  in  Abwesenheit  der  Gouverneure,

f)vor  den  Garnisonsältesten,  wenn  mehr  als  3  Bataillone  2c.

2.  Den  auf  Inspizirung  oder  Musterung  vorübergehend  anwesenden
  Generalen  und  Stabsoffizieren  kommt  nur  dann  ein  Ehrenposten
zu,  wenn  sie  im  Funktionsrange,  und  bei  gleichen  Funktions-,  im  Chargenrang
  dem  höchsten  Kommandirenden  in  der  Garnison  vorgehen.

3.  Bedingt  der  Stand  der  Garnison  oder  dies  Rücksicht  auf  die  Ausbildung
  der  Truppen  eine  weitere  Beschränkung  des  Wachdienstes,  so
ordnen  die  kommandirenden  Generale,  bezw.  die  Kommandanten  2c.  die
fernere  Minderung  der  Ehrenposten  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  und

 

)Unter  dem  „höchsten  Kommandirenden  in  der  Garnison“  ist  der  im
Funktionsrang,  bei  gleichem  Funktionsrang  der  im  Chargenrang  höchste  Truppenkommandeur
  zu  verstehen.