Metadaten : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

14  J.  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.  S  1.

„Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der
Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates
  in  jedem  anderen  Bundesstaate  als  Inländer  zu  behandeln  und  dem.
gemäß  zum  festen  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Amtern,
zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen
  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung
  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugnis  durch  die  Obrigkeit
  seiner  Heimat  oder  durch  die  Obrigkeit  eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt
  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung  und  die  Aufnahme
  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,  werden  durch  den  im
ersten  Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche  zwischen
den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die  Übernahme  von  Auszuweisenden,
  die  Verpflegung  erkrankter  und  die  Beerdigung  verstorbener
Staatsangehörigen  bestehen.

Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältnis  zu  dem
Heimatslande  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  das  Nötige  angeordnet
werden.

Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch
auf  den  Schutz  des  Reichs.“
Die  Reichsangehörigkeit  gewährleistet  also  ihrem  Besitzer  unter  den  in  den
bezüglichen  Reichs=  und  Landesgesetzen  gegebenen  Voraussetzungen:
A.  nach  innen:
das  Recht  der  sozialen,  politischen  und  militärischen  Freizügigkeit,  und
zwar  ist  bedingt:
1.  die  soziale  Freizügigkeit,  durch  §  1  d.  RG.  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  Nov.  1867  (BGBl.  S.  55),  (s.  Anhang,  Anlage  Nr.  2);
2.  die  politische  Freizügigkeit  durch  §  7  d.  G.,
3.  die  militärische  Freizügigkeit  durch  §  17  d.  R.,  betr.  die  Verpflichtung
  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  Nov.  1867  (BEl.  S.  1319).
Er  lautet:

„Jeder  Deutsche  wird  in  demjenigen  Bundesstaate  zur  Erfüllung  seiner
Militärpflicht  herangezogen,  in  welchem  er  zur  Zeit  des  Eintritts  in  das
militärpflichtige  Alter  seinen  Wohnsitz  hat,  oder  in  welchen  er  vor  erfolgter
endgültiger  Entscheidung  über  seine  aktive  Dienstpflicht  verzieht.

Den  Freiwilligen  (§§  10  u.  11)  steht  die  Wahl  des  Truppenteils,  bei
welchem  sie  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  genügen  wollen,  innerhalb  des  Reiches
frei.

Reserve-  und  Landwehrmannschaften  treten  beim  Verziehen  von
einem  Staate  in  den  anderen  zur  Reserve  bzw.  Landwehr  des  letzteren  über.“

Vgl.  auch  das  „Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete“  vom  22.  Juli  1913
(Rol.  S.  610  ff.).

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