zustehenden Leitung der Verwaltung des Provinzial-
verbandes obliegen demselben namentlich folgende Ver-
waltungsaufgaben: Leitung und Beaufsichtigung des
Geschäftsgangs des Ausschusses; Berufung des Aus-
schusses, Führung des Vorsitzes und der laufenden
Geschäfte; Vorbereitung und Ausführung der Ausschuß-
beschlüsse; Vertretung des Ausschusses und Erlaß vor-
läufiger Verfügungen in nicht aufschiebbaren Angelegen-
heiten; Inhibierung polizeilicher, im Verwaltungsstreit-
verfahren angefochtener Zwangsmaßregeln eines Kreis-
rates; Beanstandung unzulässiger Provinzialtagsbe-
schlüsse; Anordnung solcher sicherheits= und sanitätspoli-
zeilichen Maßregeln (ausschließlich Polizeiverordnungen),
deren Ergreifung im Interesse der ganzen Provinz
oder mehrerer Kreise als notwendig oder zweckmäßig
erscheint (KP. 85, 86, 66, 96, 9311!; Edikt vom 12. No-
vember 1860, (RBl. S. 341), Art. 2).—Der Provinzial-
direktor bildet grundsätzlich keine Mittelinstanz zwischen
den Kreisräten und dem Ministerium des Innern und
ist nicht Vorgesetzter der Kreisräte.
Zu S. 36.
(Zusatz zu Abs. 2; die Anmerkungen 1 bis 4 fallen weg.)
Zum Kreisausschuß gehören zufolge KPO. 45
außer dem Kreisrate und sechs Mitgliedern noch zwei
Ersatzmänner, welche von dem Kreistag aus der Zahl
der Kreisangehörigen, und zwar mindestens zur Hälfte
aus seiner Mitte, gewählt werden. Bezüglich Wähl-
barkeit und disziplinarrechtlicher Stellung der Kreis-
ausschußmitglieder gilt im wesentlichen das gleiche
wie für die Provinzialausschußmitglieder. Im übrigen
sind bezüglich der Stellung des Kreisausschusses und
des Kreisrats nunmehr die Artikel 44—67 KPO.
maßgebend, die in den Grundzügen mit dem früheren
Recht übereinstimmen. Als Verwaltungsgericht ent-
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