Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

zustehenden Leitung der Verwaltung des Provinzial- 
verbandes obliegen demselben namentlich folgende Ver- 
waltungsaufgaben: Leitung und Beaufsichtigung des 
Geschäftsgangs des Ausschusses; Berufung des Aus- 
schusses, Führung des Vorsitzes und der laufenden 
Geschäfte; Vorbereitung und Ausführung der Ausschuß- 
beschlüsse; Vertretung des Ausschusses und Erlaß vor- 
läufiger Verfügungen in nicht aufschiebbaren Angelegen- 
heiten; Inhibierung polizeilicher, im Verwaltungsstreit- 
verfahren angefochtener Zwangsmaßregeln eines Kreis- 
rates; Beanstandung unzulässiger Provinzialtagsbe- 
schlüsse; Anordnung solcher sicherheits= und sanitätspoli- 
zeilichen Maßregeln (ausschließlich Polizeiverordnungen), 
deren Ergreifung im Interesse der ganzen Provinz 
oder mehrerer Kreise als notwendig oder zweckmäßig 
erscheint (KP. 85, 86, 66, 96, 9311!; Edikt vom 12. No- 
vember 1860, (RBl. S. 341), Art. 2).—Der Provinzial- 
direktor bildet grundsätzlich keine Mittelinstanz zwischen 
den Kreisräten und dem Ministerium des Innern und 
ist nicht Vorgesetzter der Kreisräte. 
Zu S. 36. 
(Zusatz zu Abs. 2; die Anmerkungen 1 bis 4 fallen weg.) 
Zum Kreisausschuß gehören zufolge KPO. 45 
außer dem Kreisrate und sechs Mitgliedern noch zwei 
Ersatzmänner, welche von dem Kreistag aus der Zahl 
der Kreisangehörigen, und zwar mindestens zur Hälfte 
aus seiner Mitte, gewählt werden. Bezüglich Wähl- 
barkeit und disziplinarrechtlicher Stellung der Kreis- 
ausschußmitglieder gilt im wesentlichen das gleiche 
wie für die Provinzialausschußmitglieder. Im übrigen 
sind bezüglich der Stellung des Kreisausschusses und 
des Kreisrats nunmehr die Artikel 44—67 KPO. 
maßgebend, die in den Grundzügen mit dem früheren 
Recht übereinstimmen. Als Verwaltungsgericht ent- 
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