Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

denen  mindestens  die  Hälfte  zugleich  dem  Provinzialtag
angehören  muß.  Den  genannten  neun  Mitgliedern  kann
die  Staatsregierung  noch  ein  Mitglied  beiordnen,  welches
die  Staatsprüfung  zum  Richteramte  bestanden  hat.
Geistliche,  Kirchendiener,  Elementarlehrer,  Kreis-  und
Provinzialangestellte  können  nicht  Mitglieder  des  Prooinzialausschusses
  sein.  Die  Provinzialausschußmitglieder
werden  jeweils  auf  sechs  Jahre  (mit  dreijähriger  hälftiger
  Erneuerung)  gewählt  und  unterliegen  den  Disziplinarvorschriften
  des  Gesetzes  vom  21.  April  1880
über  die  Disziplinarverhältnisse  der  nichtrichterlichen
Staatsbeamten  (KPO.  81,  82).  Der  Provinzialausschuß
  ist  einerseits  Organ  der  Provinz,  als  des  obersten
kommunalen  Selbstverwaltungsverbandes,  andererseits
Organ  des  Staates.  In  letzterer  Eigenschaft  hat  er
namentlich  die  ihm  durch  die  KPO.  und  anderweitige
Gesetze  übertragenen  Geschäfte  der  allgemeinen
Landesverwaltung  zu  führen;  ferner  hat  er  (in
der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern)  in  den  gesetzlich
bestimmten  Fällen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  die
Verwaltungsrechtspflege  betreffend,  vom  8.  Juli  1911
als  Verwaltungsgericht  zu  entscheiden;  des
weiteren  hat  er  in  allen  denjenigen  Fällen  als  Beschlußbehörde
  zu  fungieren,  in  denen  die  durch  Reichsgesetze
  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesenen  Obliegenheiten
  durch  landesrechtliche  Ausführungsvorschriften
  den  Provinzialausschüssen  übertragen  werden;
endlich  hat  er  bestimmte,  ihm  ausdrücklich  zugewiesene
Wahlen  vorzunehmen.  Bei  allen  im  Beschlußverfahren
  zu  erlassenden  Entscheidungen  ist  die  Anwesenheit
  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  erforderlich
(KPO.  83,  84,  87).

Zum  Provinzialdirektor  wird  jeweils  der
Kreisrat  desjenigen  Kreises  ernannt,  in  welchem  die
Provinzialhauptstadt  liegt.  Abgesehen  von  der  ihm