Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

versammlung aus 12 bis 14 Mitgliedern, welche von 
den hierzu qualifizierten Gemeindeangehörigen aus der 
Zahl der hierzu befähigten Personen — und zwar min- 
destens zur Hälfte aus dem höchstbesteuerten Drittel 
der Wählbaren — gewählt werden (Lg9., St O. 35, 36). 
Das aktive Wahlrecht setzt voraus: Männliches Ge- 
schlecht; Reichsangehörigkeit; dreijährigen Wohnsitz in 
der Gemeinde; vollendetes 25. Lebensjahr; Gemeinde- 
steuerpflicht seit 1. April des dem Rechnungsjahr, in 
welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres 
(Lg9O., StO. 38). Das passive Wahlrecht haben alle 
aktiv Wahlberechtigten, deren Wahlrecht nicht ruht 
(LgO., St O. 40) und die nicht infolge einer Verurtei- 
lung unfähig zur Bekleidung öffentlicher Aemter sind, 
mit Ausschluß einzelner bestimmter Personenkategorien 
(aktive Militärpersonen, im Amt befindliche Geistliche 
und Volksschullehrer; gewisse Staatsbeamte; Bürger- 
meister und Beigeordnete; Personen, die mit Bürger- 
meister oder Beigeordneten in gerader Linie verwandt 
oder verschwägert oder im zweiten Grade der Seiten- 
linie verwandt sind) (Lg O., St O. 40). Die Gemeinde- 
vertretung hat über alle gemeindlichen Angelegenheiten 
zu beschließen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bür- 
germeister oder besonderen Deputationen überwiesen 
sind. Ueber andere als gemeindliche Angelegenheiten 
darf die Gemeindevertretung nur dann beraten, wenn 
sie ihr durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen 
durch die Aufsichtsbehörden zugewiesen sind (LgO. 91, 
St O. 92). Zu gewissen Beschlüssen ist die Genehmi- 
gung des Kreisrats erforderlich (Lg# O., St O. 95). Die 
Gemeindevertretung darf ihre Beschlüsse niemals an 
Stelle des zur Ausführung berufenen Bürgermeisters 
selbst ausführen, jedoch ist sie zur selbständigen Ueber- 
wachung der gemeindlichen Verwaltung berufen (Lg., 
St . 94). Die Ausführung kompetenzwidriger, gesetz-
	        
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