versammlung aus 12 bis 14 Mitgliedern, welche von
den hierzu qualifizierten Gemeindeangehörigen aus der
Zahl der hierzu befähigten Personen — und zwar min-
destens zur Hälfte aus dem höchstbesteuerten Drittel
der Wählbaren — gewählt werden (Lg9., St O. 35, 36).
Das aktive Wahlrecht setzt voraus: Männliches Ge-
schlecht; Reichsangehörigkeit; dreijährigen Wohnsitz in
der Gemeinde; vollendetes 25. Lebensjahr; Gemeinde-
steuerpflicht seit 1. April des dem Rechnungsjahr, in
welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres
(Lg9O., StO. 38). Das passive Wahlrecht haben alle
aktiv Wahlberechtigten, deren Wahlrecht nicht ruht
(LgO., St O. 40) und die nicht infolge einer Verurtei-
lung unfähig zur Bekleidung öffentlicher Aemter sind,
mit Ausschluß einzelner bestimmter Personenkategorien
(aktive Militärpersonen, im Amt befindliche Geistliche
und Volksschullehrer; gewisse Staatsbeamte; Bürger-
meister und Beigeordnete; Personen, die mit Bürger-
meister oder Beigeordneten in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder im zweiten Grade der Seiten-
linie verwandt sind) (Lg O., St O. 40). Die Gemeinde-
vertretung hat über alle gemeindlichen Angelegenheiten
zu beschließen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bür-
germeister oder besonderen Deputationen überwiesen
sind. Ueber andere als gemeindliche Angelegenheiten
darf die Gemeindevertretung nur dann beraten, wenn
sie ihr durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen
durch die Aufsichtsbehörden zugewiesen sind (LgO. 91,
St O. 92). Zu gewissen Beschlüssen ist die Genehmi-
gung des Kreisrats erforderlich (Lg# O., St O. 95). Die
Gemeindevertretung darf ihre Beschlüsse niemals an
Stelle des zur Ausführung berufenen Bürgermeisters
selbst ausführen, jedoch ist sie zur selbständigen Ueber-
wachung der gemeindlichen Verwaltung berufen (Lg.,
St . 94). Die Ausführung kompetenzwidriger, gesetz-