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3. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren
Gewichte. Vom 23. Februar 1870.
In Gemäßheit des §. 90 der Eickordnung vom 16. Juli 1869 werden im Nachfolgenden diejenigen Gewichts-
stücke der in den einzelnen Bundesländern bis zum Ende des Jahres 1871 geltenden Gewichtssysteme bezeichnet,
welche nach ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschristen der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom
17. August 1868 nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehr nicht mehr zu-
gelassen werden können. "
I. Unzulässig werden vom 1. Januar 1872 ab alle diejenigen Gewichtsstücke, deren Gewichts-Größe
in der Neihe der folgenden Größen nicht vorkommt:
50 Kilogramm = 100 Pfund = 1 Centner
50 - — ½ -
20 - 40
10 O 20
5 10
5
2 - — 4
1 - — 2
500 Gramm = 1
½/
200 -
100 -
50
20
10 -
5 O
2 -
1
5, 2, 1 Decigramm.
5, 2, 1 Centigramm.
5, 2, 1 Milligramm.
Danach werden im besonderen unzulässig alle / Zentner-Stücke, alle 3 Pfund-Stücke, und in. den verschiedenen
Arten der Eintheilung des Pfundes:
an) in der Dezimal-Eintheilung die Stücke von
0,05 Pfund oder 5 Quint,
1—— = 5 Halbgramm oder Oertgen,
0,0006 0,5 *7s - *
0,00005 = * 0,05 - - O"D
b) in der 30 Loth-Eintheilung alle Stücke, mit Ausnahme des ½/ Pfund= oder 15 Loth-Stückes,
sowie der 3 Loth-, 3 Quentchen-, 3 Cent= und 3 Korn-Stücke;
J) in der 32 Loth-Eintheilung alle Stücke mit Ausnahme des ½ Pfund= oder 16 Loth-Stückes.
II. Unzulässig werden ferner vom 1. Januar 1872 ab diejenigen Gewichts-Stücke, welche, obwohl
nach ihrer Größe zufolge der Bestimmungen unter I. zulässig, doch der Größen-Bezeichnung nach entweder
den Bestimmungen der Maaß= und Gewichts-Ordnung direkt zuwider laufen, oder doch gegenüber den Vor-
schriften derselben zu technischen Bedenken Veranlassung geben, nämlich: