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enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehall ohne Nachvermessung als gültig an-
zerkennen.
2. Für die auf Grund des öslerreichisch-ungarischen Gesetzes vom 15. Mai 1871, betreffend die
Eichung der Seehandelsschiffe, vermessenen österreichisch-ungarischen Schiffe sind die in
deren Eichungs-Zertifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt, ohne Nach-
vermessung, als gültig anzuerkennen.
3. Für die auf Grund des amerikanischen Gesetzes vom 6. Mai 1864 (act to regulatc the
admeasurement of tonnage ol ships and vessels ol the United States) vermessenen
Schiffe der Vereinigten Staaten von Amerika sind die in deren Zertisikaten (certisl
cates of registry) enthaltenen Angaben über den Brutto-Raumgehalt (total tonnage) ohne
Nachvermessung als gültig anzuerkennen.
Die amerikanische Gesetzgebung gestattet Abzüge vom Brutto-Raumgehalt der Schiffe nicht und es sind
daher auch in den Zertifikaten der amerikanischen Schiffe Angaben über den durch solche Abzüge zu ermit-
telnden Netto-Raumgehalt nicht enthalten.
Den Führern der amerikanischen Schiffe ist hiernach freizulassen, die Entrichtung der Hafen= 2c. Abgaben
ie nach ihrer Wahl entweder ohne Nachvermessung vom Brutto-Raumgehalt oder aber von dem durch vor-
zängige Vermessung der abzugsfähigen Räume (§§. 15 und 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung) zu ermit-
kelnden Netto-Raumgehalt des Schiffs zu bewirken. Letzterenfalls ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach
Maßgabe der Formulare A. bis D. zu §. 24 der Schiffs-Vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (R.-G.-Bl.
S. 270) durch die Vermessungsbehörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angabe des Brutto-
Raumgehaltes aus dem amerikanischen Zertifikat übertragen, resp. nach dem durch §. 24 der Schiffsvermessungs-
Ordnung festgestellten Verhältnisse (mittelst Dioision der Zahl der Register-Tons durch 0,353) umgerechnet
wird. Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §F. 32 Nr. 1 der Schiffsver-
messungs-Ordnung sestgestelllen Satze jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume zu erheben.
Zirkular-Verfügung des Königlich dänischen Generaldirektorats für das Steuerwesen zu Kopenhagen an
die Zollämter, betreffend die Befreiung der deutschen, nach dem neuen Verfahren vermessenen Schiffe
in den dänischen Häfen von der Umvermessung. Vom 23. Dezember 1872.
BZirkular
vom Generaldirektoriat für das Steuerwesen an sämmtliche Zollämter.
Do am 1. Januar 1873 im Deutschen Reiche ein Schiffsvermessungs-System in Kraft tritt, welches dem hier
im Lande geltenden entspricht, so hat die Kaiserlich deutsche Regierung verordnet, daß dänische Schiffe, welche
mit Register-Zertifikaten nach dem Gesetze vom 13. März 1867, betreffend die Registrirung dänischer Schiffe,
versehen sind, von der Umvermessung in deutschen Häfen, von obigem Datum an gerechnet, befreit sein
solln, indem daselbst der Angabe in jenen Zerlifikaten bezüglich der Tragfählgkeit in Tons Folge gegeben
werden wird.
In Folge dessen werden unter Bezugnahme auf F. 1 des Schiffsvermessungs-Gesetzes vom 13. März 1867
die im Deutschen Reiche heimathsberechtigten und mit Meß-Zertifikaten vom 1. Januar 1873 oder späteren
Datums versehenen Schiffe einer Umvermessung in dänischen Häfen nicht unterworfen, sondern die in den
gedachten Zertisikaten angegebene Tragfähigkeit in Tons wird in derselben Weise, in demselben Umfang und
zu demselben Zwecke benutzt werden, wie es hier mit der in den Register-Zertifikaten der dänischen Schiffe
angegebenen Tragfähigkeit in Tons geschieht, und im Uebrigen ist nach den Vorschriften zu verfahren,