Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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für  elnen  fraßen  Schiffsbullen  10  Mark  —  Pfennige

ein  großes  Dielen=  oder  Moorschif  1  50
:  kleines  5  fv  -  -  ...·..  bz  -—
--Dampssi............  -—  -
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FürelnholzfloßJowiefürFIößevonostsecischemKantholze
für  50  Quadrat-Meter  .......
als  Minimum.

Beschlossen  Bremen  in  der  Versammlung  des  Senats  vom  14.  Februar  und  bekannt  gemacht
am  23.  Februar  1873.

2  Mark  —  Pfennige

4.  Hamburg.

Verordnung,
betreffend  die  Erhebung  des  Tonnengeldes  nach  Kubikmetern.

Der  Senat.  hat  in  Ueberelnstimmung  mit  der  Bürgerschaft  beschlossen  und  verkündet  hierdurch  als  Gesetz:

8.  1.

Das  Tonnengeld  ist  vom  1.  Januar  1873  an  für  die  hieselbst  ankommenden  Seeschiffe  nach  dem  Netto-Raumgehalt
  derselben  und  zwar  mit  10  Pfennig  Reichsmünze  per  Kubikmeter  zu  entrichten.

F.  2.

Die  bestehenden  Modifikationen  und  Ausnahmen  in  Betreff  der  Entrichtung  des  Tonnengeldes  bleiben
unverändert,  nämlich:

I.  Die  Hälfte  des  Tonnengeldes,  also  5  Pfennig  Reichsmünze  per  Kubikmeter,  wird  entrichtet:

.Für  ankommende  Seeschiffe,  welche  nichts  geladen  haben,  a's:  Thierische  Abfälle  (Knochen,
Hufen,  Klauen,  Gedärme  und  Blut),  Bauholz,  leere  Bouteillen.  Vrennholz,  Cement,  Cementsteine,
  Cichorienwurzeln,  Dachpfannen,  Dünger,  Eis,  Eichenborke,  Eichenlohe,  Erde,  Fliesen,
Fitoren,  Gips.  Glasscherben,  Guano,  Heringe,  Holzkohlen,  Kalk,  Kalksleine,  Klinker,  Knochenchaum,
  Knochenschwärze,  Kreide,  leere  Krüge,  Mauersteine,  Salz,  Sand.  Schiefer,  Schlachtvieh,
  Stabholz,  Steine,  Tarras,  Thon,  ordinäre  Töpferwaaren,  Torf,  Traßsteine,  Tuffsteine,
Zuckerschaum.

2.  Für  alle  120  Kubikmeter  und  darunter  haltenden  Seeschiffe.

3.  Für  alle  nicht  aus  See  hier  eintreffenden  Schiffe,  die  seewärts  mit  Ladung  wieder  abgehen.

4.  Für  alle  Seeschiffe,  welche  außer  Steinkohlen,  Zinders,  Koaks  und  Patent  fuel,  noch  andere

Waaren  zum  Werthe  von  höchstens  500  Mark  Reichsmünze  beigeladen  haben,  wenn  sie  in
Ballast  von  hier  abgehen.

5.  Für  alle  seewärts  kommenden  Schiffe,  welche  nichts  als  Ballast,  Steinkohlen,  Zinders,  Koaks

und  Patent  fuel  geladen  haben,  wenn  sie  mit  Ladung  von  hier  abgehen.

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