Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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II. Ganz frei vom Tonnengeld sind: 
1. 
. 
□ 
l. 
2 
Alle Schiffe, welche nichts als Ballast, Steinkohlen, Zinders, Koals und Patent fuel geladen 
haben, wenn sie in Ballast von hier abgehen. 
. Die, von Grund aus auf Hamburgischem Gebiete neu erbaueten Seeschiffe, jedoch nur für die 
direkte Rückkehr auf hier von dem Bestimmungsorte ihrer ersten Ausreise. 
. Die hiesigen Wallfisch= und Robbenfänger, insofern dieselben ausgehend nur zum Fange aus- 
gerüstet sind und nachgewiesen wird, daß die eingehende Ladung lediglich aus Produkten ihres 
eigenen Fanges besteht. 
Seeschiffe, welche nur auf hier kommen, um auf hiesigen Werften verzimmert zu werden, wenn 
sie nach vollendeter Reparatur sofort wieder ohne Ladung von hier abgehen. Lustfabrzeuge 
(Jachten), mögen sie Jachtklubs oder einzelnen Privatpersonen gehören, wenn sie ohne Ladung 
hier ankommen und ohne Ladung von hier abgehen. 
Seeschiffe, welche wegen Eisgangs, Unwetters oder Havarie wieder auf hier zurückkehren, nachdem 
bereits für diese Reise Tonnengeld entrichtet worden, falls sie mit derselben Ladung wieder 
ausgehen. — 
gahrzeuge, die mit Fischen, Austern, Hummern u. s. w. aus See kommen, so wie Schiffe zur 
eförderung von Pa ssagieren nach und von Helgoland, Föhr und Norderney, so lange und 
soweit sie nur zu diesem Zwecke verwendet werden. 
S. 3. 
Die Sorge für die Erhebung und die Kontrolirung des Tonnengeldes liegt der Deputation für in- 
direkte Steuern und Abgaben ob. 
Jede Verkürzung der Abgabe oder Umgehung der angeordneten Kontrolen wird, abgesehen von der 
etwa begründeten strafrechtlichen Verfolgung, mit Ordnungsstrafen von 1 bis 50 Mark Reichsmünze belegt. 
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. Januar 1873. 
Die in Helsingfors publizirte Kaiserlich russische Verordnung vom 2. April d. Is., die Umrechnung verschiedener 
Tragfähigkeits-Angaben der Schiffe in finnische schwere Lasten betreffend, lautet in deutscher Uebersetzung 
wie folgt: 
1 
Wir Alexander II. von Gottes Gnaden, Kaiser und Selbstherrscher aller Reußen, Zzar von 
Polen, Großfürst von Finnland 2c. 2c. 
thun zu wissen, daß die unserer gnädigen Verordnung, gegeben am 9. Mai 1870 
betreffend das Loots= und Feuerwesen in Finnland, beigefügte Tabelle, anweisend wie 
die Trächtigkeit der an einigen Orten in Auslonde vermessenen Schiffe, in finnischen 
schweren Lasten berechnet werden soll, nunmehr, wie uns unterthänigst gemeldet worden 
ist, in Vetracht veränderter Umstände, theils unvollständig, theils unrichtig befunden 
worden ist. Wir haben deshalb auf einen gleichzeitig unterthänigst gemachten Vorschlag 
für gut befunden in Gnaden zu verordnen, daß die obengenannte Tabelle nicht mehr. 
angewendet, und die Trächtigkeit der ausländischen Schiffe, welche mit Meßbrief oder
	        
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