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Ansprüche von Verbänden, welche einen Hülfsbedürftigen vorläufig verpflegt haben, gegen dle
hierzu definitiv verpflichteten Verbände bezieht, ergiebt der §. 38 unzweifelhaft. Denn biefee Para-
graph verordnet, wie und von wem in den im §. 37 vorgesehenen Streitfällen, wenn sie interterri-
torialer Natur find, entschieden werden soll, und bestimmt, daß in diesen Fällen auf den Antrag
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren genöthigt
ist, im Verwaltungswege durch dielenige Spruchbehörde entschieden werden soll, welche dem in An-
spruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. Streitigkeiten anderer Art sind also, wenn die
streitenden Verbände verschiedenen Bundesstaaten angehören, nach dem klaren Wortlaute des 8. 36
der Entscheidung im Verwaltungswege nicht unterworfen, und es kann um so weniger angenommen
werden, daß das preußische Ausführerrazgese in den territorialen Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Armenverbänden den Deputationen für das Heimathwesen eine ausgedehntere Kompetenz hat über-
tragen wollen, als es diese Streitsachen mit den interterritorialen auf eine Linte stellt.
Im vorliegenden Falle hat aber der klagende Landarmenverband die öffentliche Unterstützung
nicht deshalb, weil er zur vorläufigen Gewährung derselben genöthigt war, und nicht mit der
Absicht, die Erstattung von dem definitiv verpflichteten zu erlangen, sondern deshalb geleistet, weil
er sich irrthümlich für den definitiv verpflichteten Verband angesehen hat.
Der Anspruch auf Erstattung dieser irrthümlich indebite geleisteten Ausgaben gegen den Ver-
band des Unterstützungswohnsitzes unterliegt nicht dem in den §§. 34 bis 51 des Reichsgesetzes und
den §§. 40 ff. des preußischen Ausführungsgesetzes geordneten Verfahren, vielmehr der Entscheidung
des ordentlichen Richters.
Der Anspruch charakterisirt sich auch materiell nicht als ein solcher, welchen das Reichsgesetz
gewährt und über dessen prozessualische Verfolgung die gedachten Vorschriften die maßgebenden Be-
stimmungen enthalten. Denn das Reichsgesetz gewährt in den 88§. 28 bis 33 nur dem Verbande,
welcher einen Hülfsbedürftigen vorläufig unterstützt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten
und beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den hierzu definitio verpflichteten
Armenverband. Der Anspruch des Klägers gründet sich dagegen auf die Vorschriften des Privat-
rechts, nach welchen dasjenige, womit nöthige Ausgaben für einen Anderen bestritten werden, als
in dem Nutzen desselben für verwendet zu erachten und deshalb von ihm zu erstatten ist (§§. 262,
268, Tit. 13, Thl. 1. A. L.-R.). Das Fundament des Anspruchs ist also nur prioatrechtlicher
Natur.
Das erste Erkenntniß war sonach zu bestätigen.
4. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs an Stelle des auf seinen
Antrag entlassenen Konsuls Eimbcke in Hongkong den Kaufmann Cordes daselbst zum Konsul des Deutschen
Reichs zu ernennen geruht.
Namens des Deutschen Neichs ist dem Dr. José Araujo das Exequatur als Konsul der Vereinigten
Staaten von Kolumbien mit dem Sitze in Hamburg ertheilt worden.
5. Marine und Schiffahrt.
In Liverpool unterliegen alle aus deutschen Häfen kommenden Fahrzeuge einer siebentägigen Quarantaine.
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Laut Bekanntmachung der Königlich italtenischen Regierung ist die Dauer der Quarantaine auf 10 Tage
ermäßlgt. Die Fahrzeit kommt dabei in Anrechnung (Vgl. Nr. 38 S. 298.).