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Die Großherzoglich oldenburgischen Nebenzollämter II. zu Ochtum und zu Inhausersiel werden mit
dem 1. Mai d. Js. aufgehoben werden.
4. Marine und Schiffahrt.
Zu der vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebenen „Amtlichen
Liste der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1874" ist
soeben der erste Nachtrag erschienen.
5. Heimath- Wesen.
In Sachen Schneidemühl wlder Rosen war der klagende Armenverband Schneidemühl mit seinem An-
spruche auf Erstattung der für die Wittwe des Invaliden Z. aufgewendeten Unterstützung in erster Instanz
theilweise abgewiesen worden, weil der Anspruch dem verklagten Land-Armenverbande der Provinz Posen zu
spät angemeldet worden sei. Kläger hatte nämlich mit Schreiben vom 12. April 1872 noch vor dem wirk-
lichen Eintritte der Unterstützung dem Verklagten die Hilfsbedürftigkeit der Wittwe Z. angezeigt, und nachdem
ihm von der Land-Armen-Direktion die Einleitung der Armenpflege anheimgestellt worden war, am 1. Februar 1873,
neun Monate nach dem Beginne der Unterstützung, seine Liquidation eingereicht. Die Abweisung stützte sich
darauf, daß in der Anzeige vom 12. Aprll 1872 eine der Vorschrift in §. 34 des Reichsgesetzes vom
6. Juni 1870 entsprechende Anmeldung nicht erblickt werden könne. Das Bundesamt hat am 2. März 1874
in entgegengesetztem Sinne entschleden und das Erkenntniß, wie folgt, motivirt:
Es ist vom ersten Richter unangefochten festgestellt, daß Verklagter bereits mit Schreiben des
Magistrats zu Schneldemühl vom 12. April 1872 von der durch ein ärztliches Attest bescheinigten
Hilfsbedürftigkeit der Wittwe Z. Kenntniß erhalten, und darauf unter dem 22. April 1872 dem
Kläger die Einleitung der Armenpflege, sowie die Anmeldung elnes etwaigen Ersatzanspruches anheim
gestellt hat. Verklagter konnte nach diesem Vorgange nicht im Zweifel darüber seln, daß die
Wittwe Z. öffentlicher Unterstützung bedürfe, und alsbald nach dem Erlöschen ihres Anspruches auf
den Gnadengehalt, also mit Ablauf des Monates April 1872, der Armenpflege verfallen werde.
Eine nochmalige Anmeldung des wirklichen Eintrittes der Unterstützung war unter diesen Umständen
zur Wahrung des Erstattungsanspruches, gegenüber der Vorschrift in §. 34 des Reichsgesetes vom
6. Juni 1870, nicht erforderlich. Wenn der erste Richter dies gleichwohl annimmt, weil die Z. im
April 1872 noch nicht hilfsbedürftig, sondern durch den Bezug des Gnadengehalts vor Mangel ge-
schützt war, so übersieht er, daß im Sinne des §. 34 cit. jede Anmeldung des Pflegefalles genügt,
und daß als solche auch eine Anzeige von dem in nächster Zeil bevorstehenden Eintritt der Armen-
pflege gelten muß.