Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Der  festgesetzte  Betrag  ist  sodann  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der  Beha#ndigung
  der  diesfälligen  Zahlungsaufforderung  an  die  Haupkkasse  derjenigen
Regierung,  welche  den  Betrag  der  Abgabe  fesizusetzen  hat,  von  den  in  Berlin
ihren  Sitz  habenden  Eisenbahndirektionen  direkt  an  die  General-Staatskasse,
abzuführen.

Derjenigen  Behörde,  welche  den  Betrag  der  Abgabe  festzusetzen  hat,  liegt
auch  deren  exekutioische  Einziehung  ob,  wenn  eine  solche  nöthig  werden  sollte.

g.  6.

Der  Ertrag  der  Abgabe  ist  behufs  Amortisation  der  in  dem  Eisenbahnunternehmen
  angelegten  Aktienkapitalien  in  der  Art  zu  verwenden,  daß  mittelst
desselben  Stammaktien  der  bezüglichen  Gesellschaft  im  Wege  des  freien  Verkehrs
  angekauft  und  die  Zinsen  und  Dividenden,  welche  auf  die  angekauften
Aktien  fallen,  zu  gleichem  Zwecke  benutzt  werden.

Die  angekauften  Aktien  werden  für  immer  außer  Kurs  gesetzt  und  bei
der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  niedergelegt.

K.  7.

Die  Bestimmungen  der  G.  1—6.  finden  auf  sämmrliche,  im  Privateigenthum
  befindliche  Eisenbahnen  Amwendung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen
durch  Staatsverträge  ein  Anderes  fesigesetzt  ist.

g.  8.

Der  Minister  fuͤr  Handel,  Gewerbe  und  oͤffentliche  Arbeiten  und  der

Finanzminister  sind  mit  der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Roͤniglichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  30.  Mai  1853.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Weslphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Bonin.

 

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