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Der festgesetzte Betrag ist sodann innerhalb sechs Wochen nach der Beha#ndigung
der diesfälligen Zahlungsaufforderung an die Haupkkasse derjenigen
Regierung, welche den Betrag der Abgabe fesizusetzen hat, von den in Berlin
ihren Sitz habenden Eisenbahndirektionen direkt an die General-Staatskasse,
abzuführen.
Derjenigen Behörde, welche den Betrag der Abgabe festzusetzen hat, liegt
auch deren exekutioische Einziehung ob, wenn eine solche nöthig werden sollte.
g. 6.
Der Ertrag der Abgabe ist behufs Amortisation der in dem Eisenbahnunternehmen
angelegten Aktienkapitalien in der Art zu verwenden, daß mittelst
desselben Stammaktien der bezüglichen Gesellschaft im Wege des freien Verkehrs
angekauft und die Zinsen und Dividenden, welche auf die angekauften
Aktien fallen, zu gleichem Zwecke benutzt werden.
Die angekauften Aktien werden für immer außer Kurs gesetzt und bei
der Hauptverwaltung der Staatsschulden niedergelegt.
K. 7.
Die Bestimmungen der G. 1—6. finden auf sämmrliche, im Privateigenthum
befindliche Eisenbahnen Amwendung, soweit nicht für einzelne Bahnen
durch Staatsverträge ein Anderes fesigesetzt ist.
g. 8.
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und der
Finanzminister sind mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Roͤniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
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