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2. Von Tondern über Hoyer nach Sylt.
Von Tondern nach Hoyer:
a) mittelst Personenpost,
b) mittelst Botenpost.
Von Hoyer nach Sylt mittelst des Dampfschiffes „Germania“.
Mit der Botenpost von Tondern nach Hoyer gelangt nur Korrespondenz zur Versendung; im
Uebrigen dient die Verbindung über Hoyer nach Sylt zur Beforderung von Postsendungen jeder Art.
Berlin W., den 10. Junl 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Postverbindungen mit Helgoland.
Während der diesjährigen Badezeit dienen zur Vermittelung des Postverkehrs zwischen Deutschland und
Helgoland:
1. die zwischen Hamburg und Helgoland verkehrenden Dampfschiffe „Cuxhaven“ und „Hoboken,“
sowie
2. das zwischen Geestemünde (Bremen) und Helgoland verkehrende Dampsschiff „Nordsee“.
Berlin W., den 12. Juni 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
7. Konsulat- Wesen.
Dem Kaiserlichen Konsul Dr. Hinkel in New-York ist die allgemeine Ermächtigung zur Abhörung
von Zeugen und zur Abnahme von Eiden gemäß §. 20 des Gesetzes vom 8. November 1867 ertheilt worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber: Otto Loewenstein — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.