Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
  
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 3. Juli 1874. Nr. 27. 
     
Inhalt: Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verweisung münzen ... 257. 
von Ausländern aus dem Reichsgebiete  ... Seite 255. 4. Zoll- und Steuer-Wesen: Nachweisung der Einnahmen 
 
 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen an Zöllen 
       
      an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche für die Monate  und gemeinschaftlichen Steuern, sowie anderen Einnahmen 
Januar bis Mai 1874 ... 258. 
  
im Deutschen Reiche für die Zeit vom 1. Januar bis zum 5. Marine und Schiffahrt: Quarantaine Vorschriften... 260. 
Schlusse des Monats Mai 1874 ... 256. 6. Heimath-Wesen: Verechnung der Verlustfrist ... 260. 
3. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 7. Personal-Veränderungen etc.: Ernennung ... 260. 
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind 
 
 
 
 
1. der Webergeselle Wilhelm Gutbier, geboren den 3. November 1856 bei Friedland in Böh- 
men, ortsangehörig zu Lodz in Russisch- Polen, nach erfolgter gerichtlicer Bestrafung wegen 
Landstreichens urd Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung in Breslau 
vom 6. Juni d. Js.; 
2. das Dienstmädchen Marie Christine Anderson, gebürtig aus Malmö in Schweden, 24 Jahre 
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Regierung in Schleswig vom 24. Juni d. Js.; 
3. der Wollspinner Joseph Glanzmann, geboren den 15. August 1834 zu Eschelsmatt (Kanton 
Luzern in der Schweiz), 
4. der Händler Peter Kugener, gebürtig aus Körich im Großherzogthum Luxemburg, 
22 Jahre alt, 
5. die Dienstmagd Maria Stemes, gebürtig aus Folschette im Großherzogthum Luxemburg, 
31 Jahre alt, 
zu 3 bis 5 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens durch Beschluß 
des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Metz vom 25. Juni d. Js. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
	        
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