Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Am 1. August d. Js. wird in Liegnitz eine allgemeine Nlederlage (Packhof) für unverzollte Waaren 
eröffnet werden und ist demgemäß dem gedachten Königlich preußischen Haupt-Steueramt die Befugniß zur Er- 
ledigung und Ausfertigung von Begleitscheinen beigelegt worden. 
Nach Eröffnung der Gera-Eichichter Eisenbahn und der Saalbahn ist den Großhergzoglich sächsischen 
Steuerämtern Weida, Neustadt a. Orla und Jena, den Hergoglich sachsen-meiningischen Steuerämtern zu 
Pösneck, Saalfeld und Camburg und dem Fürstlich schwarzburgischen Steueramte zu Rudolstadt die Be- 
fugniß zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung an zollpflichtigen Eisen- 
bahngütern (§. 27 des Regulatios über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransportes auf 
den Eisenbahnen) ertheilt worden. 
4. Justiz-Wesen. 
Bekanntmachung 
betreffend das Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht. 
In Ausführuug des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels- 
sachen, vom 12. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 201) hat der Bundesrath dem nachfolgenden Regulatio 
für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht die Bestätlgung ertheilt:
 
Regulativ 
für 
den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht. 
§. 1. 
Geschäftskontrolen. 
Bei dem Reichs-Oberhandelsgericht werden folgende Geschäftskontrolen geführt: 
1. eln Geschäftsjournal, 
2. ein Repertorium über General- und Sammel-Akten, 
3. ein Repertorium über die Spruchsachen, 
4. ein Repertorium über die nicht durch Urtheil zu erledlgenden Beschwerden, 
5. ein Reproduktions-Kalender, 
6. ein Termins-Kalender,   
7. für jeden Senat eln Distributions-und Spruchbuch, in zwei Abtheilungen, die elne für die 
im mündlichen Verfahren, die andere für die im schriftlichen Verfahren zu erledigenden Sachen. 
  
 
§. 2. 
Auf Grund der im §. 1 bezeichneten Kontrolen wird am Schluß des Jahres eine Zusammenstellung 
der gesammten Geschäfte angefertigt und dem Reichskanzler übersandt.
	        
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