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Am 1. August d. Js. wird in Liegnitz eine allgemeine Nlederlage (Packhof) für unverzollte Waaren
eröffnet werden und ist demgemäß dem gedachten Königlich preußischen Haupt-Steueramt die Befugniß zur Er-
ledigung und Ausfertigung von Begleitscheinen beigelegt worden.
Nach Eröffnung der Gera-Eichichter Eisenbahn und der Saalbahn ist den Großhergzoglich sächsischen
Steuerämtern Weida, Neustadt a. Orla und Jena, den Hergoglich sachsen-meiningischen Steuerämtern zu
Pösneck, Saalfeld und Camburg und dem Fürstlich schwarzburgischen Steueramte zu Rudolstadt die Be-
fugniß zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung an zollpflichtigen Eisen-
bahngütern (§. 27 des Regulatios über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransportes auf
den Eisenbahnen) ertheilt worden.
4. Justiz-Wesen.
Bekanntmachung
betreffend das Regulativ für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht.
In Ausführuug des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels-
sachen, vom 12. Juni 1869 (Bundes-Gesetzblatt Seite 201) hat der Bundesrath dem nachfolgenden Regulatio
für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht die Bestätlgung ertheilt:
Regulativ
für
den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht.
§. 1.
Geschäftskontrolen.
Bei dem Reichs-Oberhandelsgericht werden folgende Geschäftskontrolen geführt:
1. eln Geschäftsjournal,
2. ein Repertorium über General- und Sammel-Akten,
3. ein Repertorium über die Spruchsachen,
4. ein Repertorium über die nicht durch Urtheil zu erledlgenden Beschwerden,
5. ein Reproduktions-Kalender,
6. ein Termins-Kalender,
7. für jeden Senat eln Distributions-und Spruchbuch, in zwei Abtheilungen, die elne für die
im mündlichen Verfahren, die andere für die im schriftlichen Verfahren zu erledigenden Sachen.
§. 2.
Auf Grund der im §. 1 bezeichneten Kontrolen wird am Schluß des Jahres eine Zusammenstellung
der gesammten Geschäfte angefertigt und dem Reichskanzler übersandt.