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III. Ist das Franko am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet worden, so
wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der Adressat kann in
solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Postgebiete herrührt, die Ausfolgung
derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und bez. das
Kuvert oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann
vom Absender eingezogen.
VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet, und
kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Staatsbehörden sind
jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die
Briefkuverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender
nachträglich einzuziehen, bez. bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren.
29. Im §. 44, die „Estafettenbeförderung“ betreffend, erhält der Absatz XIV.
folgende Fassung:
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometern erfolgt die Berechnung
der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der Extraposten etc.
nach Orten unter fünfzehn Kilometern im §. 59 vorgeschrieben sind.
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV. folgende
Fassung:
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der
Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn
der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft antreten kann, und
zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen
Beförderungsfrist gewährt wird.
31. In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter g) und der zu dem-
selben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruchmeilen und der
Bruchpfennige“ betreffend, in Wegfall.
32. Im §. 48., die „Grundsätze der Personengeld-Erhebung“ betreffend, erhält
der Absatz I. folgende Fassung:
1. Das Personengeld wird erhoben, entweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter An-
wendung des für den Kurs pro Kilometer angeordneten Satzes, oder
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten Lofkalsatze.
33. In demselben Paragraphen erhält der Absatz IV. folgende Fassung:
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel
ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld nach der
wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, als Minimum jedoch der Betrag von 3 Sgr. bez.
11 Kr. zur Erhebung.
34. Im §. 53., das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ betreffend,
erhält der Absatz II. folgende Fassung:
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto
zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personen-
geld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil
eines Kilogramms: