Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

—  99  —

g.  39.

Die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  sind  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden
  Sonntage  der  Gemeinde  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Das  Presbyterium  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes  wahlberechtigte
  Gemeindemitglied  ist  befugt,  Einwendungen  gegen  die  Wahl  vor  Ablauf
  der  Woche,  in  welcher  die  Verkündigung  der  Wahl  stattgefunden  hat,  bei
dem  Presbyterium  anzubringen.  Ueber  die  Einwendungen  entscheidet  der  Diözesansynodalvorstand
  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche,  von  Zustellung  der
Entscheidung  an,  e  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  das  Konsistorium  unter
Mitwirkung  des  sses  in  letzter  Instanz.  Versäumniß  der
Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die
stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

.  40.

Das  Amt  der  Aeltesten  dauert  zwölf  Jahre,  die  Bestimmungen  des  F.  34
finden  sinngemäße  Anwendung.

Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Presbyteriums  erfolgt  in  der  ersten
Sitzung,  welche  das  große  Presbyterium  nach  der  mit  dem  Ablauf  der  Amtszeit
der  Kirchenältesten  zusammenfallenden  regelmäßigen  Erneuerungswahl  abhält.

Die  Bestimmungen  der  §§.  32  und  35  über  Ablehnung  und  Niederlegung
des  Amtes,  sowie  über  Ersatzwahl  und  Entlassung  finden  auch  auf  das  Kirchenältestenamt
  siungemäße  Anwendung.

.  41.

Verweigert  das  große  Presbyterium  die  Wahl  der  Kirchenältesten  oder  ist
dieselbe  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen,  so  hat  für  das  Mal  der
Diözesansynodalvorstand  die  Aeltesten  zu  ernennen.  Sind  nur  zum  Theil  gesetzlich
nicht  wählbare  Personen  gewählt,  so  sind  nur  an  deren  Stelle  andere  zu  ernennen.

d.  42.

Ein  Presbyterium,  welches  beharrlich  seine  Pflichten  vernachlässigt  oder  verweigert,
  kann  auf  Antrag  des  Diözesansynodalvorstandes  vom  Konsistorium  aufgelöst
  werden.  In  diesem  Falle  hat  ersterer  sogleich  eine  Neuwahl  der  Aeltesten
durch  die  Gemeindeverordneten  auszuschreiben.

Das  Konsistorium  kann  unter  Mitwirkung  des  Gesammtsynodalausschusses
dabei  den  bisherigen  Aeltesten  die  Wählbarkeit  für  die  anstehende  Wahl  entziehen.

 

V.  Schlußbestimmungen.
C.  43.

An  den  weiter  gehenden  Rechten  und  berkömmlich  Befugnissen  einzelner
Kirchengemeinden,  namentlich  hinsichtlich  der  Bestellung,  Wahl  oder  Präsentation
der  Geistlichen  oder  der  sonstigen  Beamten  und  Diener  der  Kirche  beziehungsweise
der  Stiftungen,  sowie  in  Betreff  der  Verwaltung  des  Kirchen-,  Pferres  und
Stiftungsvermögens  oder  in  irgend  einer  anderen  Beziehung,  desgleichen  an  der

(Fr.  9115.)