Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Die Einsicht der durch den Erlaß vom 20. August cr. erforderten Auszüge aus den Beschwerdebüchern der 
Statlonen hat dem Reichs-Eisenbahn-Amt die Ueberzeugung gewährt, daß in der Handhabung der Beschwerde- 
bücher sowie in der Verfolgung und Erledigung der Beschwerden nicht von allen Verwaltungen in zweckent- 
sprechender Weise verfahren wird. 
Demzufolge empfiehlt das Reichs- Eisenbahn-Amt zur Beachtung: 
 
 
 
 
 
 
 
1. Die Beschwerdebücher sind in den Stationsbureaus derart auszulegen, daß sie auch in 
Abwesenheit der Stationsvorsteher von den stellvertretenden Beamten aus Verlangen vorgelegt 
werden können; 
2. den Stationsbeamten ist zur Pflicht zu machen, die Vorlegung der Beschwerdebücher zum 
Zweck der Eintragung von Beschwerden nicht zu verweigern; 
3. der Ort, wo die Beschwerdebücher aufliegen, ist durch Anschlag in den Wartesälen sowie in 
der Nähe der Billetschalter zur Kenntniß der Reisenden zu bringen; 
4. die Beschwerdebücher sind mit Rubriken zu versehen, welche auf eine sachgemäße Ausfüllung 
beziehungsweise auf die Erfordernisse einer weiteren Verfolgung hinweisen. Es wird dies 
durch folgende Kolonnen zu erreichen sein. 
1. Name, Stand und Wohnort des Beschwerdeführers. 
2. Der Beschwerde 
a) Datum, 
b) Gegenstand. 
(Beschwerden über einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue 
Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmale 
enthalten). 
3. Datum der Einrelchung an die vorgesetzte Dienststelle; 
4. der getroffenen Entscheidung 
a) Datum, 
b) kurzer Inhalt. 
Vor der Abgabe an die Station sind die Beschwerdebücher zu paginlren und ist die 
Seitenzahl auf dem Titelblatt zu vermerken. 
5. Den Stationsbeamten ist zur Pflicht zu machen, Abschrift der Beschwerden ohne Verzug der 
vorgesetzten Dienststelle unter Angabe ihrer Wissenschaft über den Inhalt der Beschwerde 
einzureichen. Bei einzelnen Verwaltungen besteht die Einrichtung, daß der vorgesetzten Dienst- 
stelle nicht eine Abschrift der Beschwerden, sondern die Beschwerdebücher selbst eingesandt 
werden. Gegen diese Einrichtung ist diesseits nichts zu erinnern, sofern der Station Duplikate 
oder Triplikate zur Verfügung stehen. 
6. Ohne Ausnahme ist jeder Beschwerdeführer, der seinen Namen und seinen Wohnort ange- 
geben hat, mit einem Bescheide zu versehen, der, falls er ablehnend lautet, zugleich die Motive 
enthalten muß. · 
7. Die Erledigungsvermerke in den Beschwerdebüchern müssen ersehen lassen, daß und in welcher 
Weise der Beschwerdeführer beschieden ist oder was sonst zur Behebung oder aus Anlaß der 
Beschwerde angeordnet ist. 
Sind auch die Beschwerdebücher, wie dies von einzelnen Verwaltungen zur Rechtfertigung des 
ungenügenden Inhalts der Erledigungsvermerke hervorgehoben wurde, nicht zur Lektüre bestimmt, so darf doch 
nicht übersehen werden, daß die Erledigungsvermerke und die Art, in welcher sie abgefaßt werden, auf das 
Verhalten der mit der Aufbewahrung der Beschwerdebücher betrauten Beamten von Elnfluß ist.
	        
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