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5. der Sprachlehrer Theodor Meyhoffer, geboren am 2. Oktober 1851 zu Zürich in der
Schweiz, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des
Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Metz vom 1. Dezember d. Js.;
6. der Schlosser Johann Großmann, 25 Jahre alt, geboren und ortsangehörig zu Küßnacht
(Kanton Schwyz in der Schweiz), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens,
durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Kolmar vom 2. Dezember d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist
1.
der Schreiner und Trödler Jakob Schneider aus Zell bei Winterthur (Kanton Zürich in
der Schweiz), 49 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls, Erpressung
und Betrug erkannten zweijährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich württem-
bergischen Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg vom 4. Dezember d. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land-
streichens und Bettelns,
2. der polnische Ueberläufer Lorenz Drzebowskl aus Warschau, 22 Jahre alt,
3. der Tuchmacher Edmund Reinhold aus Freudenthal bei Troppau (Oesterreichisch, Schlesien),
33 Jahre alt,
zu 2 und 3 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Oppeln vom
resp. 13. und 20. November d. Js.;
4. der Arbeiter Alois Retter aus Frankenberg (Oesterreich ob der Ens), 36 Jahre alt, durch
Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Merseburg vom 10. Dezember d. Js.;
5. der Sattlergeselle Karl Joseph Krebs, geboren zu Reichstadt, ortsangehörig zu Kunersdorf
in Böhmen, 17 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in
Schleswig vom 5. Dezember d. Js.;
6. der Buchbindergeselle Samuel Emanuel Heinrich Müller, geboren und ortsangehörig zu
Belp (Kanton Bern in der Schwelz), 52 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen
Landdrostei in Stade vom 21. November d. Js.;
7. der Schuhmacher Jakob Lehnisch aus Prag, 24 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich
preußischen Bezirks-Regierung in Düsseldorf vom 5. Dezember d. Js.;
8. der Tagelöhner Ferdinand Stöhr, gebürtig aus Wien, ortsangehöri dz Seewiesen (Bezirk
Schuttenhofen in Böhmen), 20 Jahre alt, durch Beschluß der
Königlich württembergischen
Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg vom 4. Dezember d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.