Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M  35.  305

§  20.

Sofern  besondere  Hülfeleistungen  bei  der  Fleischuntersuchung  erforderlich  sind  und  der
Besitzer  oder  dessen  Vertreter  eine  geeignete  Hülfskraft  auf  Ansuchen  des  Beschauers  nicht

stellt,  ist  der  Beschauer  berechtigt,  die  weitere  Untersuchung  abzulehnen,  bis  dem  Ansuchen
entsprochen  wird.

Anweisung  für  die  Untersuchung.
§  21.

(0  Der  Beschauer  soll  die  zur  Untersuchung  in  das  Fleisch  oder  die  Organe  anzulegenden
  Schnitte  nicht  in  größerer  Anzahl  oder  in  größerem  Umfang  ausführen  als  zur
Erreichung  des  Zweckes  nöthig  ist  und  in  den  §§  22  bis  29  vorgeschrieben  ist.

(2)  Beim  Anschneiden  kranker  Theile  ist  eine  Verunreinigung  des  Fleisches,  des  Fußbodens,
  der  Hände  u.  s.  w.  mit  Krankheitsstoffen  thunlichst  zu  vermeiden.

(3)  Sobald  der  nicht  als  Thierarzt  approbirte  Beschauer  erkennt,  daß  er  zur  Entscheidung
  nicht  zuständig  ist  (§§  30  und  31),  hat  er  die  Untersuchung  zu  unterbrechen;
die  Zuziehung  des  thicrärztlichen  Beschaners  erfolgt  nach  näherer  Anordnung  der  Landesregierung.

8  22.

Gü)  Die  Untersuchung  der  einzelnen  Theile  des  Thierköpers  hat  nach  den  in  88  23
bis  29  angegebenen  Grundsätzen  zu  erfolgen  und  soll  in  der  Regel  in  der  dort  angegebenen
  Reihenfolge  geschehen.

(O  Die  in  Betracht  kommenden  Körpertheile  sind  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,
die  Milz,  die  Gebärmutter,  das  Euter  und  die  Zunge  auch  zu  durchtasten.  Das  Blut  ist
auf  seine  Farbe,  färbende  Kraft,  Gerinnungsfähigkeit  und  auf  die  Beimengung  fremder  Be—
standtheile  zu  prüfen.  Bei  denjenigen  Theilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung
  zur  Ermittlung  von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten
durch  Einschnitte  und  Zerlegungen  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu
untersuchen.  Die  zu  untersuchenden  Lymphdrüsen  sind  der  Länge  nach  zu  durchschneiden.
Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich
  macht,  so  ist  eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen  (vergl.  auch
§  29);  nöthigenfalls  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Theile  anzuschneiden.

8  23.

Bei  der  Beschau  sind  im  Allgemeinen  zu  berücksichtigen:
1.  das  Blut;
2.  der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge
so  weit,  daß  die  Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);