Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                        — 229 — 
 Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für Bergen jedes Ankers 3 Mark 
gezahlt. 
                                       Anmerkung. 
Außer den oben unter 1. bis 6. bestimmten Gebühren sind für die nöthigen Mannschaften 
und Geräthschaften weitere Vergütungen nicht zu zahlen. 
7. Für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach dem Schiffe gemacht wird, 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes....2 Mark 
bei doppelter Bemannung . 4 
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf die hohe See *- 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes .. .....3 Mark 
bei doppelter Bemannung.. ..........(6  Mark- 
                                    Anmerkung. 
Für die Fahrten, welche behufs des Auf= und Abbringens der Schiffe auf die Rhede und 
von derselben, sowie des Ein= und Ausbringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Ge- 
legenheit der oben zu 1. bis 6. gedachten Dienstleistungen von den Lootsen gemacht werden, sind 
keine Gebühren zu entrichten. 
8. Für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der Lootse ohne seine Schuld 
länger als 24 Stunden auf dem Schiffe verweilen muß- für jede folgenden angefangenen oder 
vollendeten 24 Stunden 3 Mark. 
                                           Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalte der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs- Ordnung vom 5. Juli 1872 
ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. Wo zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit 
oder des Ladungsgewichtes auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich einem Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach.  
                                                    Tarif, 
nach welchem das Hafengeld in Stolpmünde und die Abgaben für die Benutzung der besonderen 
Anstalten daselbst zu erheben sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Es wird entrichtet: 
                                        A. Hafengeld. 
Für jedes Kubikmeter Raumgehalt von allen ein= oder ausgehenden Fahrzeugen: 
1. mit Ladung: - 
beim Eingange.....................10 Pf. 
beim Ausgange..-........... . ·.10- 
II. mit Ballast oder leer: 
beim Eingange.... .5= 
beim Ausgange........  ........ 5 - 
                                                                    33
	        
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