Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
„Ausgegeben am 15. Juli 1915.
Bekanntmachung
berreffend Verarbeitungsverbot und Bestandserhebung von
Seide und Seidenabfällen.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Ubertretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt — sowie jedes
Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b') des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
oder Artikel 4 Ziffer 27*) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 oder
nach § 5“7"#) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird.
· §·1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 15. Juli 1915 in Kraft. Durch das Inkrafttreten der Verordnung
werden alle früheren Verordnungen und Einzel-Verfügungen aufgehoben, welche die Gegenstände dieser
Verordnung betreffen.
Für das Verarbeitungsverbot und die Meldepflicht ist der bei Ablauf des 15. Juli 1915
bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. (Stichtag.) -«
§2.
Verarbeitungsverbot für unversponnene Bourette-Seide und ungefärbte Bourette-Garne.
» Die Verarbeitung von roher, unversponnener Bourette-Seide und ungefärbten Bourette-Garnen
in allen Nummern zu andern als Heereszwecken ist verboten. Als Verarbeitung gilt auch das Färben.
Als Verarbeitung zu Heereszwecken gilt nur: »
1. Vexarbeitung roher, unversponnener Bourette-Seide zu ungefärbten Garnen, die letzter
Hand zur Erfüllung von Aufträgen der Heeresverwaltung bestimmt sind.
½„) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder
zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
» W)Werrnememm«thegsztanderklärtenOrteoderBezirkeeinebeiderVerhängungdesKriegszustandesoder
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift
übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
P) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung veryflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft,
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle
mit Gefängnis bis zu sechs Monater bestraft. ·