Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Gesetzsammlung
Knigrird'#csern.

13.

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„4.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  Erlaͤuterung  des  15ten  .  des  Generalis  vom  Verfahren  in  Untersuchungssachen,
  vom  30sten  April  1783.)  betreffend,
vom  256sten  Juni  1810.

 

V.  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  König  von  Sachsen  2c.  2c.  1.

In  dem  13ten  F.  des  Ceneralis  vom  Zosten  April  1735.,  das  Verfahren  in  Untersuchungssachen
  berrefsend,  ist  wegen  Bestrafung  der  Defensoren,  die  in  Untersuchungen,  bei
welchen  die  Angeschuldigten  verhaftet  sind,  die  Einreichung  der  Vercheidigungsschriften  verzögern,
  bereits  Vorsehung  getroffen  worden,  und  es  ist  dieser  Vorschrift  auch  ferner  gebührend
  nachzugehen.

Zu  Erläuterung  dieses  §.  wird  jedoch  hierdurch  annoch  verordnek,  daß  die  Vertheidiger,
welche  in  denen  Fällen,  wo  die  Inculpaten  sich  nicht  in  Arrest  befinden,  die  Frist,  die  ihnen
zu  Einreichung  der  Defensionen  in  dem  gedachten  §.  nachgelassen  ist,  niche  innen  halten,  wegen
der  sich  zu  Schulden  gebrachten  Verzögerung,  auser  dem  Verluste  ihrer  Gebühren,  und  der
Erstattung  der  etwa  durch  ihre  Saumseligkeic  veranlaßten  Unkosten,  mit  einer  Geldbuße  von
Zeben  und,  nach  Beschaffenheic  der  Verzögerung,  mehreren  Thalern  belegt  werden  sollen.

In  den  abzufassenden  Urtheln  ist  auf  Vorstehendes  zu  erkennen.

Dresden,  am  23sten  Juni  1819.

Freyherr  von  Werthern.

August  Benjamin  Muͤller,  8.
Gesetzsomml.  1819.  1271