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Gesetzsammlung
Knigrird'#csern.
13.
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„4.) Verordnung der Landesregierung,
die Erlaͤuterung des 15ten . des Generalis vom Verfahren in Untersuchungssachen,
vom 30sten April 1783.) betreffend,
vom 256sten Juni 1810.
V. GOTTES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. 1.
In dem 13ten F. des Ceneralis vom Zosten April 1735., das Verfahren in Untersuchungssachen
berrefsend, ist wegen Bestrafung der Defensoren, die in Untersuchungen, bei
welchen die Angeschuldigten verhaftet sind, die Einreichung der Vercheidigungsschriften verzögern,
bereits Vorsehung getroffen worden, und es ist dieser Vorschrift auch ferner gebührend
nachzugehen.
Zu Erläuterung dieses §. wird jedoch hierdurch annoch verordnek, daß die Vertheidiger,
welche in denen Fällen, wo die Inculpaten sich nicht in Arrest befinden, die Frist, die ihnen
zu Einreichung der Defensionen in dem gedachten §. nachgelassen ist, niche innen halten, wegen
der sich zu Schulden gebrachten Verzögerung, auser dem Verluste ihrer Gebühren, und der
Erstattung der etwa durch ihre Saumseligkeic veranlaßten Unkosten, mit einer Geldbuße von
Zeben und, nach Beschaffenheic der Verzögerung, mehreren Thalern belegt werden sollen.
In den abzufassenden Urtheln ist auf Vorstehendes zu erkennen.
Dresden, am 23sten Juni 1819.
Freyherr von Werthern.
August Benjamin Muͤller, 8.
Gesetzsomml. 1819. 1271