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2. Von mehr als 12 bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange 1 Pf.
beim Ausgange 1-
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
b) wenn sie nur Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange .....
beim Ausgange......
für je 2 Kubikmiter des Netto-Raumgehalts;
3. Von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange 4 Pf.
beim Ausgange... .... 4-
b) wenn sie nur Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange ......
beim Ausgange...·...
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
Von Holzflößen und zwar:
a) von eichenem Bau= und Nutzholz 10 Pf.
b) von anderem Holze.. ...... . 5
für jedes Kubikmeter.
Ausnahmen.
Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt zwischen Häfen des
deutschen Reichsgebiets ohne Berührung fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der
vorstehend unter I. 3.a. und b. festgesetzten Abgabe.
Schiffe, deren Ladung im Ganzen
a) ein Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Drainröhren, Zement, Bruch-, Zement-, Granit-,
Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, on, Pfeifenerde,
Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh,
Dachreih- Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben nur das unter I. 3. b. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten.
Für Fabrsee welche den Hafen zu Holtenau keekmäß oder häufig im Jahre besuchen, kann
nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung ent-
richtet werden, deren gour nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde festzusetzen ist.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für den Ausgang befreit:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und den Hafen ohne Ladung wieder
verlassen;
2. Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen Eisgangs, Sturmes oder
widrigen Windes, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres
in Empfang zu nehmen in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung gelöscht oder einge-
nommen und ohne die Ladung ganz oder theilweis veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach
einem anderen Hafen des deutschen Reichsgebietes den Holtenauer Hafen lediglich zu dem Zwecke
anlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Bei-
ladung zu löschen oder einzunehmen;
4. Fahrzeuge, welche auf ihrer Fahrt durch den Schleswig-Holsteinschen Kanal zum Zweck der Zoll-
klarirung oder Entrichtung der Kanalabgaben in den Hafen einkommen, auch wenn sie eine den
zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder einnehmen;