Die im §. 3 der vorstehenden Bestimmungen über die Führung der Eintragsrolle für Werke der
bildenden Künste erwähnte Instruktion vom 7. Dezember 1870 lautet:
Instruktion über die Führung der Eintragsrolle.
8. 1.
In der Eintragsrolle werden die in den 88. 6, 11, 52, 60 des Gesetzes vom 11. Juni 1870,
betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundes-Gesetzblatt S. 339) näher bezeichneten Eintragun-
gen bewirkt.
Diese Eintragungen beziehen sich:
a) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen,
Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder pseudo-
nym erschienen oder aufgeführt worden sind,
b) auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens vorbehaltener Uebersetzungen,
c) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien.
§. 2
Die Eintragsrolle wird bei dem Stadtrath zu Leipzig geführt. Die Eintragsscheine, Auszüge aus
der Eintragsrolle und alle sonstigen, die Eintragung betreffenden Verfügungen werden unter der Unterschrift
des Stadtraths zu Leipzig ausgefertigt.
§. 3.
Wer eine Eintragung in die Eintragsrolle verlangt, hat seinen Antrag schriftlich oder zu Protokoll
bei dem Stadtrath in Leipzig zu stellen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Echtheit der Unter-
schrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Der Vorlegung der Schriftwerke 2c. oder der Urkunden, auf welche die nachgesuchte Eintragung sich
bezieht, bedarf es nicht.
§. 4.
A. — Die Eintragsrolle wird in zwei gleichlautenden Exemplaren nach dem anliegenden Formular A.
geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschluß gehalten, das zweite Exemplar ist zur öffentli-
chen Einsicht auszulegen.
Die eingehenden Anträge 2c., sowie die erlassenen Verfügungen werden in einem Aktenstücke
vereinigt.
Zu der Eintragsrolle wird ein alphabetisches Register nach dem Formular B. in einem Ex-
B. emplar geführt.
§. 5. .
Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf
C. besonderes Verlangen ertheilt. Die Eintragsscheine sind nach dem Formular C. auszustellen.
6
–—
§. 6.
Jede Eintragung wird, sobald sie bewirkt worden ist, im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
öffentlich bekannt gemacht.
§. 7.
Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann gestattet.
§. 8.
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintrags-
rolle wird vom Stadtrath zu Leipzig eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben.
Diese Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu entrichten oder können auf seinen Wunsch
mittelst Postvorschuß eingezogen werden.
Berlin, den 7. Dezember 1870.
Das Bundeskanzler-Amt.
Delbrück.