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und mit einem Papierstreifen zu versehen, auf welchem das betreffende Blatt des Musterregisters und der
Akten angegeben ist.
§. 5.
Die Anträge auf Eintragung in das Musterregister können schriftlich oder mündlich zu Protokoll
gestellt werden. Im ersteren Falle muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers von einer zur Füh-
rung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person, unter Beidrückung dieses Siegels, amtlich beglaubigt
sein; im letzteren Falle muß die Identität der Person des Antragstellers, sofern derselbe dem Gericht nicht
bekannt ist, durch einen bekannten und glaubhaften Zeugen erwiesen werden.
§. 6.
Bei der Anmeldung muß bestimmt angegeben werden, ob das Muster 2c., dessen Eintragung ver-
langt wird, für Flächenerzeugnisse oder für plastische Erzeugnisse bestimmt ist (s. 6 Nr. 2 des
Gesetzes). Wenn der Anmeldende eine solche Angabe unterlassen hat, so ist er zur nachträglichen Beibrin-
gung derselben mit dem Bemerken aufzufordern, daß die Eintragung des Musters 2c. vor Abgabe dieser
Erklärung nicht erfolgen könne. Die Anmeldung eines und desselben Musters 2c. für Flächenerzeugnisse und
für plastische Erzeugnisse ist unzulässig.
§. 7.
Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete
dürfen aber nicht mehr als 50 Muster 2c. enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen (s. 9. Abs. 4
des Gesetzes). Wenn bei der Gerichtsbehörde ein Packet eingeht, welches mehr als 10 Kilogramm wiegt,
oder welches — nach der Aufschrift bezw. nach dem Anschreiben — mehr als 50 Muster enthält, so ist
dasselbe zurückzusenden und die Eintragung in das Musterregister zu verweigern. Auf den Packeten muß
äußerlich angegeben sein, wieviel Muster 2c. in demselben enthalten sind.
Außerdem müssen an jedem Muster, beziehungsweise an jedem Packete mit Mustern die Fabrik-
nummern oder die Geschäftsnummern, unter welchen die Muster in den Geschäftsbüchern des Urhebers oder
seines Rechtsnachfolgers eingetragen sind, angegeben sein.
§. 8.
Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge 2c., welche die Eintra-
gung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.
Die Gebühren, welche für die Eintragung und Niederlegung der Muster 2c. entrichtet
werden müssen, sind im §. 12 des Gesetzes angegeben.
Außerdem hat- der Anmeldende nach §. 9 des Gesetzes die Kosten der Bekanntmachung im
Deutschen Reichsanzeiger zu tragen. Diese Kosten betragen für die Bekanntmachung jeder einzelnen
Eintragung 1 M. 50 Pf. Eintragungsscheine werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Anmel-
denden ertheilt. Für jeden solchen Schein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird
eine Gebühr von 1 M. erhoben. (§. 12. des Gesetzes.) #
Die Gebühren sind entweder baar an das Gericht einzusenden oder, auf Verlangen des Anmelden-
den, durch Postvorschuß von demselben einzuziehen.
§. 9.
Wenn in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt wird, so
ist diese Verlängerung im Musterregister in der Spalte 7 einzutragen.
Die Verlängerung der Schutzfrist wird ebenfalls im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht, und
es hat daher derjenige, welcher die Verlängerung nachsucht, außer den im §. 12 des Gesetzes bestimmten
Gebühren die Kosten der Bekanntmachung mit 1 M. 50 Pf. zu tragen.
§. 10.
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger
bekannt gemacht (§. 9. des Gesetzes). Die mit der Führung des Musterregisters betraute Behörde hat am
Schlusse jedes Monats ein Verzeichniß der von ihr im Laufe des verflossenen Monats bewirkten Eintragungen
an die „Expedition des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers in Berlin“ portofrei einzusenden
und zugleich den Kostenbetrag für die Bekanntmachung (s. §§. 8, 9) beizufügen.
Die Expedition des Deutschen Reichsanzeigers 2c. übersendet dem Gerichte über die erfolgte Bekannt-
machung kostenfrei ein Belagsblatt, welches zu den Akten zu bringen ist.