— 156 —
Reglement
über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn—
Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen.
§. 1.
Sammtliche Stationen der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahnen sind
zur Annahme und Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, nach Maß-
gabe der Bestimmungen dieses Reglements ermächtigt. «
§.2.
Die Eisenbahn-Telegraphenstationen dürfen Telegramme annehmen:
a) wenn keine Reichs-Telegraphenanstalt in demselben Orte ist: von jedermann,
b) wenn eine Reichs-Telegraphenanstalt an demselben Orte ist: nur von solchen Personen, die
mit den Zügen ankommen, abreisen oder durchreisen.
§. 3.
Die telegraphische Korrespondenz ist ohne Rücksicht darauf, ob sie ausschließlich oder nur strecken-
weise auf Bahntelegraphen ihre Beförderung erhält, den Bestimmungen der jedesmaligen Telegraphenordnung
für das Deutsche Reich unterworfen. «
§. 4.
Die auf den Eisenbahn-Betriebsdienst bezüglichen Telegramme haben in der Beförderung allen
anderen Telegrammen vorzugehen.
§. 5.
Die Eisenbahn-Telegraphenstationen gehören der Regel nach zu den Stationen mit vollem
Tagesdienste. Abweichungen hiervon durch Ausdehnung oder Beschränkung der Dienststunden werden zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
§. 6.
Die bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen angenommenen Telegramme, welche nach Orten des
deutschen Reichs-Telegraphengebiets gerichtet sind, werden in folgenden Fällen ausschließlich mit dem Bahn-
telegraphen befördert:
a) wenn sie von der Aufgabe an die Adreßstation direkt, d. h. ohne jede Umtelegraphirung,
gegeben werden können, wobei es keinen Unterschied macht, ob am Ort der Adreßstation
eine Reichs-Telegraphenanstalt besteht oder nicht;
b) wenn sie auf dem Wege von der Aufgabe= bis zur Adreßstation nicht mehr als eine
Umtelegraphirung zu erleiden haben und am Orte der Adreßstation eine Reichs-Telegraphen=
anstalt nicht besteht. In allen andern Fällen sind die Telegramme an die nächste zur
— geeignete Reichs-Telegraphenanstalt behufs der Weiterbeförderung zu
überweisen.
Eine direkte Beförderung von Telegrammen über die Grenzen des deutschen Reichs-Telegraphen=
gebiets hinaus mit dem Bahntelegraphen darf nicht geschehen. Es bleibt jedoch vorbehalten, für diejenigen
Bahnen, welche zum Theil in anderen Staatsgebieten liegen, Abweichungen eintreten zu lassen.
§. 7.
Die Reichstelegraphen sind zum Zwecke und zur Beschleunigung der Telegramm-Auswechselung mit
den Bahntelegraphen desselben Orts, soweit es thunlich ist, durch Leitungen zu verbinden.
Wenn jedoch die Zahl der durchschnittlich auszuwechselnden Telegramme oder die Entfernung zwischen
den beiderseitigen Stationen eine sehr geringe ist, so kann von der Herstellung einer solchen Verbindung ab-
gesehen werden.
In geeigneten Fällen sollen auch solche Orte, an welchen einerseits nur eine Reichs-Telegraphen=
anstalt, andererseits nur eine Bahn-Telegraphenstation vorhanden ist, telegraphisch verbunden und die Ver-
bindungsleitungen in gewöhnlicher Weise zur Auswechselung beziehungsweise Zuführung von Telegrammen
benutzt werden.
Die Verbindungsleitungen, welche mehrere Eisenbahn-Telegraphenstationen mit einem Reichs-Tele-
graphenamt verbinden und eine Korrespondenz zwischen den Eisenbahnstationen unter sich ermöglichen, dürfen